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Einkommensteuer

Steuern sparen durch die Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen

13.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG auch für Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge nicht überschreiten. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr abziehbar, für das sie geleistet wurden. Insbesondere für privat krankenversicherte Selbstständige und Freiberufler kann sich durch die Beitragsvorauszahlungen Gestaltungspotenzial ergeben.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG auch für Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge nicht überschreiten. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr abziehbar, für das sie geleistet wurden. Insbesondere für privat krankenversicherte Selbstständige und Freiberufler kann sich durch die Beitragsvorauszahlungen Gestaltungspotenzial ergeben.

Systematik des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag absetzbar. Dieser beträgt für Personen, bei denen sich andere an den Vorsorgeaufwendungen beteiligen (gilt insbesondere für Angestellte und Rentner) 1.900 EUR. Für Selbstständige, die ihre gesamte Vorsorge alleine tragen, beträgt der Höchstbetrag 2.800 EUR. Bei Zusammenveranlagung gelten die Höchstbeträge pro Person.

Vorteile durch Beitragsvorauszahlung

Durch die Beitragsvorauszahlung können Steuerpflichtige im Zahlungsjahr mitunter eine hohe Steuerersparnis erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung in einem Jahr mit einem hohen Steuersatz erfolgt und in den Jahren danach (wegen geringerer Einkünfte) ein niedrigerer Steuersatz zu erwarten ist.

Zudem ergibt sich ein Vorteil in den Jahren, in denen keine Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung geleistet werden, da sich hier nun die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bzw. die anderen Versicherungen bis zu den oben genannten Höchstbeträgen steuerlich auswirken.

Praxistipps: Die Sonder-Vorauszahlung sollte bis zum 21.12. geleistet werden. Denn wenn die Regel-Beiträge immer jährlich unmittelbar zum 1.1. bzw. sehr frühzeitig geleistet werden, könnte das Finanzamt die Zahlung des Vorjahres nach der Zehn-Tage-Regelung des
§ 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Folgejahr zuordnen (Stichwort: regelmäßig wiederkehrende Ausgaben).

Mit der Krankenversicherung ist der vorauszahlbare Betrag im Vorfeld abzustimmen. Manche Tarife sehen keine Vorauszahlungsmöglichkeit vor.

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