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Einkommensteuer

Steuern sparen bei Kindern durch auswärtige Berufsausbildung

20.03.2026 · 6 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Haben Kinder die Wahl für einen Ausbildungsberuf oder ein Studium getroffen, dann müssen sie oft auswärts untergebracht werden. Das erfolgt in der Regel am Ausbildungs- oder Studienort. Kosten in häufig nicht unerheblichem Rahmen fallen dann an – aber immerhin können die Eltern mit einem pauschalen Abzugsbetrag Steuern sparen.

Haben Kinder die Wahl für einen Ausbildungsberuf oder ein Studium getroffen, dann müssen sie oft auswärts untergebracht werden. Das erfolgt in der Regel am Ausbildungs- oder Studienort. Kosten in häufig nicht unerheblichem Rahmen fallen dann an – aber immerhin können die Eltern mit einem pauschalen Abzugsbetrag Steuern sparen.

Von diesem Abzugsbetrag profitieren die Eltern

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung und wird es auswärtig untergebracht, dann ist gemäß § 33a Abs. 2 EStG ein Freibetrag von jährlich 1.200 EUR bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Unerheblich ist dabei, ob den Eltern aufgrund der auswärtigen Unterbringung überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist. Denn auch, wenn das Kind selbst die Kosten der auswärtigen Unterbringung trägt, können die Eltern den Freibetrag absetzen. Dieser Abzug ist nämlich nur an drei Voraussetzungen gebunden:

  • Ein volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag,
  • befindet sich in einer Berufsausbildung und
  • ist auswärtig untergebracht.

Werden die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt, dann reduziert sich der Freibetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG).

Volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag

Eltern profitieren von dem Freibetrag nur, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Wird also ein minderjähriges Kind auswärtig untergebracht, dann lässt sich der Freibetrag nicht absetzen. Dies erfolgt erst ab dem 18. Geburtstag. Zudem müssen die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag entsprechend § 32 Abs. 6 EStG haben. Daraus folgt, dass Eltern für "Dauerstudierende" nicht ewig den Freibetrag absetzen können. Denn wenn das Kind infolge des Lebensalters aus der Kindergeld-/Kinderfreibetragsberechtigung herausfällt, entfällt auch die Abzugsfähigkeit für den Freibetrag von 1.200 EUR.

Berufsausbildung

Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG definiert. In einer Berufsausbildung befindet sich ein Kind, wenn es seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind daher alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen also neben der klassischen Lehre bzw. Ausbildung auch der Besuch von (allgemeinbildenden) Schulen, Fachhochschulen und Universitäten. Zur Berufsausbildung zählen sogar die unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten, ebenso wie kürzere Unterbrechungen wie z. B. aufgrund einer Erkrankung. Auch Übergangszeiten von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind zu berücksichtigen.

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. Für das Kind muss also außerhalb des Elternhaushalts eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind muss außerhalb des Haushalts verpflegt werden.

Die auswärtige Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbstständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts zu gewährleisten.

Daher muss die auswärtige Unterbringung auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein, sodass dem Kind ständig eine Wohngelegenheit außerhalb des Elternhaushalts zur Verfügung stehen muss. Zwar hat der BFH bisher keine Mindestdauer genannt, jedoch berechtigt für ihn eine Klassenfahrt des Kindes nicht die Inanspruchnahme des Freibetrags (BFH 4.5.1984, VI R 188/80). Gleiches gilt für die auswärtige Unterbringung während eines sechswöchigen Praktikums (BFH 20.5.1994, III R 25/93) und aufgrund eines dreiwöchigen Sprachkurses (BFH 29.9.1989, III R 304/84).

Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind hingegen für den Abzug des Freibetrags unerheblich. Insbesondere muss die auswärtige Unterbringung nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein, sondern kann auch auf privaten Gründen beruhen. So berechtigt auch der Zusammenzug des volljährigen, sich in Berufsausbildung befindenden Kindes mit dem (Ehe-)Partner zum Abzug des Freibetrags. Weil jede Unterbringung außerhalb des Elternhaushalts eine auswärtige Unterbringung ist, lässt sich der Freibetrag auch absetzen, wenn das Kind am selben Wohnort wie die Eltern eine eigene Wohnung bezieht. Sollten die Eltern hingegen dauernd getrennt voneinander leben, dann liegt eine auswärtige Unterbringung nur vor, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile ausgegliedert ist (BFH 5.2.1988, III R 21/87).

So wird der Freibetrag beantragt

Damit das FA den Freibetrag gewährt, muss er gesondert beantragt werden. Dieser Antrag wird auf der Anlage Kind in den Zeilen 51 bis 54 gestellt. Bei Arbeitnehmern kann der Freibetrag zudem im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dazu muss ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. Der Vorteil: Der Steuerentlastungseffekt kommt sofort Monat für Monat an, weil der Arbeitgeber infolge des Freibetrags monatlich 100 EUR des Arbeitslohns steuerfrei auszahlt. Wird der Freibetrag hingegen erst beim FA beantragt, kommt die Steuerersparnis erst mit der deutlich späteren Steuerfestsetzung an.

In der Praxis erfüllen oft mehrere Personen die Voraussetzungen für den Freibetrag, nämlich beide Elternteile des auswärts untergebrachten Kindes. Allerdings ist der Freibetrag pro Kind zu gewähren und er verdoppelt sich nicht bei mehreren anspruchsberechtigten Personen. Deshalb steht jedem Elternteil der hälftige Freibetrag und damit in Höhe von 600 EUR pro Jahr zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist gemäß § 33a Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG aber auch eine andere Aufteilung zulässig. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das zu versteuernde Einkommen eines Elternteils deutlich höher als das des anderen Elternteils ausfällt. Durch die Zuordnung des vollen Freibetrags zu dem Elternteil mit dem höheren zu versteuernden Einkommen kann so eine effektiv höhere Steuerersparnis erzielt werden.

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