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Einkommensteuer

Steuerfalle bei Reinvestitionen im Ausland vermeiden

01.07.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt auf eine Ersatzinvestition übertragen möchte, sollte bei Investitionen im Ausland genau hinschauen. Nach einem Urteil des FG Münster ist die Begünstigung ausgeschlossen, wenn Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens spätere Wertsteigerungen nicht mehr besteuern darf.

Eine nach § 6b Abs. 3 S. 1 EStG gebildete Rücklage kann nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Reinvestitionsobjekt) verrechnet werden, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Reinvestitionsobjekts aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem ausländischen Staat nicht zusteht, so das Urteil des FG Münster.

Hintergrund

Nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige, der ein dort genanntes Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens veräußert – unter weiteren Voraussetzungen – im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Soweit er diesen Betrag nicht abzieht, kann er im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 S. 1 EStG).

Voraussetzung für einen gewinnmindernden Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist u. a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, d. h. das Reinvestitionswirtschaftsgut muss in einem funktionalen Zusammenhang zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit stehen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Wirtschaftsgut tatsächlich körperlich in der Betriebsstätte vorhanden ist, wenn es seiner Art nach üblicherweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird. Zu einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG kann daher grundsätzlich auch ein im Ausland belegenes Grundstück gehören.

Sachverhalt und Entscheidung

Nach Auffassung des FG setzt § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG allerdings voraus, dass Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht an den auf das fragliche Reinvestitionsobjekt übertragenen stillen Reserven zusteht. Denn § 6b EStG bezweckt nur die Übertragbarkeit, nicht aber die Steuerfreiheit aufgedeckter stiller Reserven.

Ein gewinnmindernder Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6b Abs. 3 S. 2 EStG ist daher ausgeschlossen, wenn mit dem ausländischen Staat, in dem sich das zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörende Wirtschaftsgut befindet, ein DBA geschlossen wurde, das diesem Staat das Besteuerungsrecht an den auf das betreffende Wirtschaftsgut zu übertragenden stillen Reserven zuweist.

Im Streitfall handelte es sich bei den in Österreich belegenen Grundstücken nicht um nach § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG privilegierte Reinvestitionsgüter, da Deutschland aufgrund der Regelungen im DBA Österreich das Besteuerungsrecht an den auf die Grundstücke übertragenen stillen Reserven nicht zustehen würde. Denn nach dem DBA Österreich dürfte Österreich als Belegenheitsstaat der Grundstücke sowohl die laufenden Einkünfte als auch die Gewinne bei einer Veräußerung der Grundstücke besteuern, während Deutschland die betreffenden Einkünfte und Veräußerungsgewinne als Ansässigkeitsstaat des Klägers steuerfrei stellen müsste.

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