Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Steuerfalle bei Mitarbeiterbeteiligungen vermeiden

27.08.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Mitarbeiteranteile mit einer negativen Liquidationspräferenz sollen verhindern, dass Beschäftigte schon beim Erwerb der Anteile Steuern auf einen nur rechnerischen Vorteil zahlen müssen. Ob bei der Ausgabe oder erst beim späteren Verkauf Lohnsteuer anfällt, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Beteiligungsvereinbarung deshalb genau prüfen und insbesondere auf eine nachvollziehbare Bewertung der Anteile achten.

In der Praxis geraten in Lohnsteuerprüfungen des FA immer häufiger Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen, auch als Hurdle-Shares bekannt, in den Fokus. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen solche Hurdle-Shares zu Arbeitslohn führen und ob Lohnsteuer fällig wird. Eine aktuelle Verfügung aus der Finanzverwaltung klärt auf.

Grundsätze zu Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen

Hinter dem sperrigen Begriff der Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen verbirgt sich ein eigentlich recht einfaches Modell, das klare Ziele verfolgt.

Normalerweise werden Anteile der Mitarbeiterbeteiligung zum Nennbetrag an den Arbeitnehmer ausgegeben. Das könnte sofort zu einem zu versteuernden geldwerten Vorteil führen, obwohl dem Arbeitnehmer noch keine Einnahmen aus der Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen sind (sog. Dry-Income). Und genau dieser Effekt soll mit Hurdle-Shares vermieden werden.

Die ausgegebenen Mitarbeiteranteile werden mit einem Malus belastet. Denn die Mitarbeiter werden bei einem Unternehmensverkauf erst dann an den Erlösen beteiligt, wenn ein festgelegter Schwellenwert (sog. Hurdle) überschritten wird.

Typisches Beispiel aus der Praxis zu Hurdle-Shares

Ein Mitarbeiter erwirbt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2026 insgesamt zehn Anteile am Unternehmen. Dafür muss er je Anteil nur 1 EUR bezahlen (= Nennbetrag). Der gemeine Wert je Anteil am Unternehmen beträgt 5.000 EUR. Zusätzlich wird eine negative Liquidationspräferenz von 4.999 EUR vertraglich vereinbart. Im Jahr 2027 wird das Unternehmen verkauft. Der Kaufpreis je Anteil beträgt 10.000 EUR.

Ermittlung des dem Arbeitnehmer zufließenden Veräußerungserlöses

Der Erlös je Anteil beträgt 10.000 EUR. Nach Abzug der negativen Liquidationspräferenz von 4.999 EUR entfällt auf den Arbeitnehmer ein Veräußerungserlös von 5.001 EUR je Anteil. Bei zehn Anteilen ergibt sich damit ein Veräußerungserlös von 50.010 EUR.

Steuerliche Beurteilung von Hurdle-Shares

Bei der steuerlichen Beurteilung, ob bzw. wann einem Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung mit negativer Liquidationspräferenz welche Einkünfte zufließen, sind folgende zwei Phasen zu unterscheiden:

  • Der Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile
  • Der Zufluss von Erlösen (laufende Erträge bzw. Veräußerungserlöse)

Dass es sich bei diesen zwei Phasen um steuerlich unabhängig zu betrachtende Sachverhalte handelt, hat der BFH klargestellt (BFH 14.12.23, VI R 1/21). Da dieses Urteil im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist es über den entschiedenen Einzelfall in allen gleichgelagerten Fällen anzuwenden.

Steuerliche Beurteilung der Phase 1: Ausgabe der Anteile

Eine Mitarbeiterbeteiligung führt im Zeitpunkt der Ausgabe der Unternehmensanteile nur bei einer Verbilligung zu Arbeitslohn. Wichtig zu beachten: Die vereinbarte negative Liquidationspräferenz führt zu einer Minderung des gemeinen Werts der Unternehmensanteile. Es liegt keine Verbilligung vor.

Es entsteht jedoch kein zu versteuernder geldwerter Vorteil, weil die Vermögensbeteiligung nicht verbilligt an den Arbeitnehmer übertragen wurde.

Steuerliche Beurteilung der Phase 2: Zufluss von Erlösen

Erzielt ein Arbeitnehmer aus seiner Mitarbeiterbeteiligung Erlöse (z. B. Dividenden oder Veräußerungserlöse), sind folgende Einkünftequalifikationen denkbar:

  • Qualifizierung als Arbeitslohn
  • Qualifizierung als Einkünfte nach §§ 17, 20 oder 23 EStG, wenn die Vergütung aus einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsvereinbarung stammt

Was spricht für die Qualifikation der Erlöse als Arbeitslohn?

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 14.12.2023 und vom 21.10.2025 sprechen insbesondere folgende besondere Umstände dafür, dass die Erlöse als Arbeitslohn eingestuft werden können:

Verhaltensknigge für die Praxis

Kommt es im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung zu Problemen bei Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen, empfiehlt es sich, den Lohnsteuerprüfer im Zweifel darum zu bitten, die übergeordnete Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) einzuschalten. Dort sollte die vorgestellte steuerliche Behandlung bekannt sein.

  • Der Arbeitnehmer hat kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Anteilen.
  • Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.
  • Der Verkauf der Beteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.
  • Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt. Es fehlt deshalb an einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler