Arbeitsrecht
So gehen Sie als Praxisinhaber mit Lohnpfändungen gegen Angestellte um
21.09.2026 · 6 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe
Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Lohnpfändung muss die Zahnarztpraxis den pfändbaren Anteil des Gehalts berechnen und an Gläubiger oder Treuhänder abführen. Zahlt sie zu viel an den Mitarbeiter aus, haftet sie selbst. Kredite oder kreative Auszahlungsmodelle helfen meist nicht weiter und können zusätzliche Risiken auslösen. Praxisinhaber sollten Pfändungstabelle, Drittschuldnererklärung und Datenschutzpflichten kennen.
Privatinsolvenzen sind in Deutschland mittlerweile ein Massenphänomen: Nach Angaben von tagesschau.de (Meldung vom 13.3.2026, online unter gehezu.link/tbrc) gab es im Jahr 2025 über 77.000 Fälle. Das sind 8,4 % mehr als im Vorjahr. Die Gründe hierfür reichen von den wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie über explodierende Verbraucherpreise bis hin zu einem veränderten Kaufverhalten im Internet. Eine Folge der Privatinsolvenz ist meist die Lohnpfändung. Dann sind auch Sie als Praxisinhaber und Arbeitgeber eingebunden.
Engagieren Sie sich für Betroffene nicht zu persönlich!
Zahnarztpraxen sind Kleinbetriebe. Viele Mitarbeiter sind langjährig tätig, private Themen werden mit Chef und Kollegen geteilt, solange es Positives zu erzählen gibt. Doch ZFA, ZMF oder ZMV sind keine Spitzenverdiener, sodass in allgemeinen oder persönlichen wirtschaftlichen Krisenzeiten die Rücklagen oft schnell aufgebraucht sind.
Bei Geldsorgen verhalten sich Betroffene unterschiedlich. Einer räumt seine Schwierigkeiten freimütig ein, der andere wahrt den Eindruck der Normalität. Einer erbringt allen Problemen zum Trotz seine Arbeitsleistung unbeeindruckt, dem anderen gelingt es nicht, berufliche und private Themen zu trennen. Auch Arbeitgeber befinden sich in der Zwickmühle. Sicherlich müssen dauerhafte Minderleistungen thematisiert und abgestellt werden. Inwieweit allerdings private Themen angesprochen werden, hängt vom Einzelfall ab. Bei Pfändungen kommen jedoch rechtliche Verpflichtungen auf den Arbeitgeber zu, die keinen Spielraum lassen.
Kredite an Beschäftigte sind selten eine gute Idee
Wird das Thema offen angesprochen, kann damit die Frage der finanziellen Hilfe durch den Arbeitgeber verbunden sein. Kein Betroffener erwartet Geschenke, allerdings können Vorschüsse oder Kredite angefragt werden. Kann der Arbeitgeber aber abwägen, ob es sich bei einer finanziellen Schieflage um einen unerwarteten, einmalig auftretenden Vorfall handelt, der durch einen Kredit gelöst wird, oder ob so allenfalls eine zeitliche Verschiebung der Privatinsolvenz erfolgt?
So hart es erscheint, sollten entsprechende Wünsche abgelehnt werden. Allenfalls bei besonderen Ereignissen wie Familiengründung oder Immobilienerwerb, bei persönlichen Schicksalsschlägen oder dem Ausfall des notwendigen Fahrzeugs können Kredite in Aussicht gestellt werden. Es sollte sich um einen einmaligen Vorgang handeln. Kommt es später zur Privatinsolvenz, werden die Forderungen des Praxisinhabers nicht anders als die der übrigen Gläubiger behandelt. Das Geld ist meist weitgehend verloren.
Das sind Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung
Manche Betroffenen suchen offen und frühzeitig das Gespräch, andere lassen das Unvermeidliche auf sich und ihren Arbeitgeber zukommen. Dann ist die Überraschung groß, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und den Pfändungsbeschluss übergibt.
Der Pfändungsbetrag richtet sich nach der Pfändungstabelle
Bei einer Verbraucherinsolvenz richtet sich der Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle des Bundesjustizministeriums (als PDF online unter gehezu.link/tbrc). Die darüber hinausgehenden pfändbaren Bezüge muss der Betroffene während der Abtretungsfrist beziehungsweise der dreijährigen Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abtreten. Bei einer einzelnen Pfändung überweist der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag unmittelbar an den Gläubiger. Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz sind Lohnpfändungen ausgeschlossen. Der Arbeitgeber überweist den Pfändungsbetrag direkt an den Treuhänder.
Merke: Als Arbeitgeber sind Sie zur Vertraulichkeit verpflichtet. Verbraucherinsolvenzen werden allerdings öffentlich bekannt gegeben und sind im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Wenn Kollegen und Patienten von der Insolvenz erfahren, muss sich nicht der Arbeitgeber verplaudert haben.
Arbeitslohn darf nicht mehr an den Mitarbeiter überwiesen werden ...
Mit der Zustellung ergeben sich für den Arbeitgeber unmittelbare Pflichten. Der geschuldete Arbeitslohn darf nicht mehr dem Mitarbeiter überwiesen werden, sonst wird der Betrieb gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig. Der Praxischef wird in der Regel aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzusenden. Anzugeben ist, ob noch andere Ansprüche bestehen und inwieweit die Forderungen des Gläubigers befriedigt werden. Der Arbeitgeber ist zwar zum Datenschutz gegenüber dem Mitarbeitenden verpflichtet, muss aber den Gläubigern Auskunft geben. Falls mehrere Gläubiger vorstellig werden oder den Gerichtsvollzieher schicken, gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
... sondern ist aufzuteilen!
Als Arbeitgeber müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Privatinsolvenz das Mitarbeitergehalt aufteilen. Die gesetzliche Pfändungstabelle legt fest, welcher Gehaltsbestandteil dem Mitarbeiter verbleibt. Die Pfändungsgrenzen werden jährlich zum 1.7. angepasst. Da auch die Gehälter meistens jährlich angepasst werden, muss der Arbeitgeber diese beiden Termine im Blick haben und die Zahlungen an Mitarbeiter und Pfänder anpassen:
- Aktuell sind 1.555 EUR das Minimum, wenn ein Schuldner keine Unterhaltspflichten hat.
- Bei unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich die Pfändungsfreigrenze, etwa für die erste unterhaltspflichtige Person aktuell um 585,23 EUR.
Der individuelle Betrag ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Gemäß § 850c ZPO müssen Sie als Arbeitgeber die exakt auszuzahlende Höhe des Gehalts anhand der Tabelle selbst ermitteln. Falls Praxen irrtümlich zu viel an Betroffene auszahlen, müssen sie die Gläubiger dennoch befriedigen. Im Umkehrschluss kann der betroffene Mitarbeiter mehr Gehalt fordern, falls der Arbeitgeber die gestiegenen Pfändungsgrenzen nicht beachtet.
Welche Gehaltsbestandteile sind pfändbar, welche nicht?
Außer dem Lohn sind Sondervergütungen wie Feiertagszuschläge, Essenszulagen oder geldwerte Vorteile pfändbar. Allerdings sind die Hälfte der Vergütung von Überstunden, Weihnachtsgeld bis zu 705 EUR oder Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Erziehungsgelder, Blindenzulagen oder Studienbeihilfen nicht angreifbar. Ebenso sind private Beiträge zur Altersvorsorge wie zur Riester-Rente unpfändbar. In § 850a ZPO sind die Bezüge festgelegt, die dem betroffenen Mitarbeiter verbleiben.
Versuchen Sie keine Tricks und Kniffe!
Pfändungen belasten Betroffene unterschiedlich. Der eine verdient ohnehin knapp über der Pfändungsgrenze und wird kaum beeinträchtigt, der andere erfährt deutliche Einschnitte bei der privaten Lebensführung. Mancher Betroffene kommt gelegentlich auf die Idee, in Abstimmung mit dem Praxisinhaber kreative Wege zu finden, um zusätzliches Einkommen zu generieren, etwa durch Barauszahlung von Arbeitsleistungen für Mehrarbeit, Zuschläge oder erfolgsabhängige Zahlungen beziehungsweise durch Verlegung von Zahlungen in die Zeit nach Ende des Insolvenzverfahrens.
Von einem solchen Vorgehen ist dringend abzuraten. Keine Pfändung erfolgt willkürlich. Sie sind als Arbeitgeber eine Verpflichtung eingegangen, die Sie bestmöglich erfüllen sollten. Weiterhin würden Sie strafbare Handlungen vornehmen, die Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, und sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen.
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