Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Rückzahlung von Corona-Soforthilfe erst bei Zahlungsabfluss Betriebsausgabe

17.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesfinanzhof hat bei der Versteuerung von Corona-Soforthilfen Folgendes herausgestellt: Zum einen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zum anderen ist eine Rückzahlung bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe zu erfassen.

Der Bundesfinanzhof hat bei der Versteuerung von Corona-Soforthilfen Folgendes herausgestellt: Zum einen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zum anderen ist eine Rückzahlung bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe zu erfassen.

Betriebseinnahme: Corona-Soforthilfen stellen steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Eine einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift greift nicht. Die Corona-Soforthilfe ist dabei in dem Veranlagungszeitraum als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie zugeflossen ist.

Betriebsausgabe: Wird die Soforthilfe zurückgefordert, stellt dies kein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar, die Rückzahlung führt also nicht zur Änderung des Steuerbescheids, in dem die Soforthilfe vereinnahmt wurde. Vielmehr führt die Rückzahlung erst in dem Veranlagungszeitraum zu einer Betriebsausgabe, in dem die Zahlung geleistet wird.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler