Einkommensteuer
Rentenzahlungen aus einem Alt-Vertrag: Ruhen des Einspruchsverfahrens
24.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Obwohl der BFH entschieden hat, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nicht zu besteuern sind, werden Renten aus solchen "Alt-Verträgen" von den Finanzämtern weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Hintergrund ist eine Änderung im Jahressteuergesetz 2024, nach der Rentenzahlungen aus Altverträgen zu den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gehören.
Obwohl der BFH entschieden hat, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nicht zu besteuern sind, werden Renten aus solchen "Alt-Verträgen" von den Finanzämtern weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Hintergrund ist eine Änderung im Jahressteuergesetz 2024, nach der Rentenzahlungen aus Altverträgen zu den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gehören. Und das soll in allen noch offenen Fällen gelten (§ 52 Abs. 28 S. 5 EStG).
Beim FG Nürnberg ist ein Musterverfahren zu dieser Thematik anhängig (6 K 1408/24). Geprüft wird, ob es sich bei der Neuregelung um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot handelt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun abgestimmt, dass in Einspruchsverfahren zu dieser Thematik eine Zweckmäßigkeitsruhe nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO zum Tragen kommt. Auch der Hinweis auf ein bereits beim BFH anhängiges Verfahren zu dieser Streitfrage führt zum Ruhen des Verfahrens (BFH, VIII R 19/25).
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