Einkommensteuer
Renovierungsleistungen des Mieters gelten oft als Mieteinnahmen
30.07.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Vermieter
Das Wichtigste in Kürze
Übernimmt ein Mieter anstelle einer Mietzahlung Renovierungs- oder Instandsetzungskosten für die vermietete Immobilie, kann dies für den Vermieter steuerlich als Mieteinnahme gelten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt klar: Auch wenn kein Geld fließt, können Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).
Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.
Merke: Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.
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