Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Reicht Verpflichtung zur Wohnungsmodernisierung für "Wohn-Riester"?

03.03.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer

Das Wichtigste in Kürze

Setzt die Anschaffung einer Wohnung i. S. v. § 92a EStG die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraus oder kann die Gegenleistung auch in der Verpflichtung bestehen, die Wohnung zu modernisieren? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof befassen. Die Entscheidung verspricht grundlegende Klarstellungen zur steuerlichen Einordnung von Modernisierungsverpflichtungen als mögliche Gegenleistung im Rahmen der begünstigten wohnungswirtschaftlichen Verwendung.

Setzt die Anschaffung einer Wohnung i. S. v. § 92a EStG die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraus oder kann die Gegenleistung auch in der Verpflichtung bestehen, die Wohnung zu modernisieren? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.

Hintergrund: Nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital für die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. In dem Fall, der dem FG Berlin-Brandenburg vorlag, wollte die Steuerzahlerin Mittel aus ihrem Riester-Vertrag für die Tilgung eines Darlehens entnehmen, das sie für Modernisierungsmaßnahmen an einer Immobilie aufgenommen hatte. Diese Immobilie, ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück, war ihr von ihrem Ehemann unentgeltlich übertragen worden. Die Übertragung erfolgte durch einen notariellen Vertrag, der ausdrücklich keine Gegenleistung vorsah. In einer Zusatzvereinbarung war geregelt, dass die Frau die Maßnahmen mit eigenen Mitteln finanzieren sollte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die von ihr durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen als "Herstellung einer Wohnung" nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten seien.

Das FG Berlin-Brandenburg hat das anders gesehen: Der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils sei unentgeltlich im Rahmen eines Schenkungsvertrags erfolgt. Die mündliche Zusatzvereinbarung, die später schriftlich festgehalten wurde, sei nicht Bestandteil des notariellen Übertragungsvertrags gewesen. Sie konnte daher keine rechtliche Grundlage für die Annahme einer entgeltlichen Anschaffung oder Herstellung bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2025, Az. 15 K 15058/23). Die Entscheidung des FG ist aber nicht rechtskräftig. Die Steuerzahlerin hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. X R 19/25.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler