Einkommensteuer
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant
16.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert.
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert.
Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):
- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
- Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
- Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat
- Quelle Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: "Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026"
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