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Sonstiges Steuerrecht

RaBe: Ein weiterer Vogel ist in die Finanzverwaltung eingezogen

04.03.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Neben der schon lange bekannten diebischen ELSTER sowie der NACHDIGAL ist nun ein weiterer Vogel in die Finanzverwaltung eingezogen: Der RaBe. Dieses Akronym steht für das neue Verfahren „Referenzierung auf Belege“ und soll zum Bürokratieabbau beitragen. Ziel der von der Bundesministerium der Finanzen initiierten Neuerung ist es insbesondere, die Vorlagepflicht von Belegen zu reduzieren und zugleich die digitale Nachvollziehbarkeit steuerlich relevanter Unterlagen zu verbessern.

Neben der schon lange bekannten diebischen ELSTER sowie der NACHDIGAL ist nun ein weiterer Vogel in die Finanzverwaltung eingezogen: Der RaBe. Dieses Akronym steht für das neue Verfahren "Referenzierung auf Belege" und soll zum Bürokratieabbau beitragen.

Belege nicht mehr unaufgefordert einreichen

Früher haben Sie den Steuererklärungen die zugehörigen Belege beigefügt und das "Gesamtpaket" ans Finanzamt geschickt. Nach Bearbeitung der Erklärung hat der Beamte die Belege zurückgeschickt.

Die Umstellung von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht

Schon seit 2017 gilt statt dieser Belegvorlage- die Belegvorhaltepflicht (§ 150 Abs. 7 AO). Nachweise zur Erklärung, wie z. B. Spendenquittungen oder Rechnungen von Handwerkern, müssen Sie dem Finanzamt lediglich dann vorlegen, wenn der Beamte die Nachweise anfordert. Diese Umstellung hat dazu geführt, dass sich der Bürokratieaufwand vor allem bei Steuererklärungen reduzierte, die mittlels ELSTER digital übermittelt werden. Denn die Übermittlung erfolgt rein digital und ohne Belege.

Das NACHDIGAL-Verfahren

Hat sich der Finanzbeamte dazu entschieden, Nachweise zur Verifizierung der von Ihnen getätigten Angaben anzufordern, mussten Sie die Nachweise früher in Papierform ans Finanzamt senden oder persönlich übergeben. Seit 2020 können Sie dafür auch das Verfahren NACHDIGAL nutzen ("Nachreichung digitaler Anlagen"). Mit diesem Verfahren ist es möglich, dass Sie auch über das ELSTER-Portal Belege und Nachweise zur Steuererklärung digital ans Finanzamt senden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Dateien im PDF-Format handelt. Fotos im JPG-Format müssen Sie deshalb vorab in ein PDF umwandeln.

RaBe vereinfacht die Belegvorlage

Ergänzend ist jetzt noch das Verfahren RaBe eingeführt worden ("Referenzierung auf Belege"). RaBe ist ein technisches und organisatorisches Verfahren im Rahmen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Es ermöglicht, dass Sie bereits bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung Belege, die für die Steuererklärung relevant sind, in ELSTER beim zutreffenden Eingabefeld referenzieren ("verknüpfen"). Das können Nachweise über eine Behinderung, Spendenquittungen, Steuerbescheinigungen oder Rechnungen und Zahlungsnachweise für Handwerkerleistungen sein.

Die praktischen Vorteile von RaBe

Nutzen Sie RaBe, hat das einen großen Vorteil: Fordert der Finanzbeamte den Beleg an, brauchen Sie nicht mehr aktiv tätig werden und den Beleg physisch per Post oder elektronisch per NACHDIGAL an ihn senden. Weil Sie den Beleg bereits innerhalb der Steuererklärung bei dem Eingabefeld referenziert haben, kann der Finanzbeamte selbst auf diesen Beleg zugreifen und ihn damit inhaltlich prüfen. Dadurch soll das Besteuerungsverfahren nicht nur vereinfacht, sondern auch beschleunigt werden. Denn weil der Sachbearbeiter direkt auf den Beleg zugreifen kann, erübrigt sich eine (meist postalische) Anforderung. Zudem werden Sie elektronisch darüber informiert, wenn der Sachbearbeiter einen von Ihnen mittels RaBe referenzierten Beleg tatsächlich abgerufen hat. So wissen Sie auch gleich, was der Bearbeiter geprüft hat.

RaBe und § 173 AO: Was gilt als "neu"?

Werden dem Finanzbeamten nach Vornahme der Steuerfestsetzung Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer höheren Steuer führen, ist der Steuerbescheid zu ändern (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Berechtigt stellt sich daher die Frage, ob mittels RaBe referenzierte Belege als "neu" in diesem Sinne gelten.

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Hat der Beamte den Beleg im Rahmen der Steuerfestsetzung abgerufen – und falsch gewürdigt – , gilt der Beleg als bekannt. Eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen. Ohne einen Abruf gilt der Beleg hingegen nicht als bekannt, eine Änderung ist zulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn sich dem Finanzbeamten bereits aufgrund Ihrer Angaben innerhalb der Steuererklärung eine Prüfung dieses Belegs hätte aufdrängen müssen, z. B. weil es sich um eine Spende i. H. v. einer Mio. Euro handelt. Versäumt es der Beamte, in diesem Fall eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, überwiegt das Ermittlungsversagen des Beamten. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet dann aus.

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