Einkommensteuer
Provision/Courtage: BFH nennt Grundsätze: Wann muss ein Versicherungsvertreter Provisionen versteuern?
17.11.2025 · 9 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Viele Versicherungsvertreter stehen vor dem gleichen Problem: Wann genau werden die Provisionen realisiert und wann sind sie in der Gewinnermittlung zu erfassen? Der Grund: Es gibt viele Sonderfälle und Ausnahmen zu beachten und es kommt auf die Vertragsgestaltung mit dem Versicherer im Einzelfall an. Jüngst hat sich der BFH mit diesen Fragen beschäftigt und die bilanzrechtlichen Grundsätze zusammengestellt.
Viele Versicherungsvertreter stehen vor dem gleichen Problem: Wann genau werden die Provisionen realisiert und wann sind sie in der Gewinnermittlung zu erfassen? Der Grund: Es gibt viele Sonderfälle und Ausnahmen zu beachten und es kommt auf die Vertragsgestaltung mit dem Versicherer im Einzelfall an. Jüngst hat sich der BFH mit diesen Fragen beschäftigt und die bilanzrechtlichen Grundsätze zusammengestellt.
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Der Vertreter ist von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit (§ 241a HGB und § 141 Abs. 1 AO). Er darf seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, wenn sich
- die Umsatzerlöse an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren auf nicht mehr als 800.000 Euro und
- der Jahresüberschuss auf nicht mehr als 80.000 Euro belaufen.
Der Vorteil: Der Aufwand für die Gewinnermittlung wird erheblich vereinfacht, weil es auf das Zu- und Abflussprinzip ankommt (§ 11 EStG). Konkret heißt das: Mit wenigen Ausnahmen sind Betriebsausgaben im Jahr der Bezahlung und Betriebseinnahmen im Jahr des Geldzuflusses anzusetzen. Für diese Vertreter bestehen bei Ermittlung der Betriebseinnahmen also keine Probleme. Denn sie setzen die verdienten Provisionen in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme an, in dem sie ihrem Konto gutgeschrieben werden.
Gewinnermittlung durch Bilanzierung
Die meisten Versicherungsvertreter ermitteln ihren Gewinn jedoch gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung. Hier sieht die Rechtslage zum Zeitpunkt der gewinnwirksamen Erfassung von Provisionsansprüchen komplett anders aus, wie der BFH in seinem Urteil vom 30.04.2025 (Az. X R 12-13/22) umfangreich begründete. Für bilanzierende Vertreter schreibt § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden. So lautet der Grundsatz.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Vertreter mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag bereits fällig ist (BFH, Urteil vom 06.10.2009, Az. I R 36/07). Zudem dürfen aufschiebend bedingte Ansprüche nicht aktiviert werden (BFH, Urteil vom 26.04.1995, Az. I R 92/94 und Urteil vom 28.10.2009, Az. I R 28/08).
Der Provisionsanspruch von Vertretern
Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Vertreter Anspruch auf Provision i. S. v. § 87a Abs. 1 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Die Vertragsparteien (Versicherer und Vertreter) haben es daher in der Hand, durch Anknüpfung an die Prämienzahlungen auch den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Provisionsanspruchs und damit den Zeitpunkt der Besteuerung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Bemessungsgrundlage der Provision nicht die Prämie, sondern die Versicherungssumme ist.
Die bilanziellen Auswirkungen im Detail
Die für Versicherungsvertreter maßgebende Rechtsprechung des BFH stellt auf die Vertragsgestaltungen zwischen Vertreter und Versicherer im Einzelfall ab. Und dieser Auffassung, dass der konkrete Einzelfall maßgebend ist, folgt auch die Finanzverwaltung (z. B. BMF, Schreiben vom 28.05.2002, Az. IV A 6 – S 2132 – 10/02). Damit sind für Versicherungsvertreter zwei Konstellationen zu unterscheiden – noch nicht entstandene Provisionsansprüche und bereits entstandene Provisionsansprüche.
1. Konstellation: Noch nicht entstandene Provisionsansprüche
Wenn sich aus der maßgebenden Provisionsregelung – die ggf. die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB umsetzt – ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, dann handelt es sich bei etwaigen gleichwohl vom Versicherer vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Mangels Realisierung des Anspruchs sind diese Vorschüsse beim Versicherungsvertreter gemäß § 266 Abs. 3 Abschn. C.3 HGB als erhaltene Anzahlungen zu passivieren, sodass sie noch keine gewinnrealisierende Wirkung haben (vgl. auch BFH, Urteil vom 17.03.2010, Az. X R 28/08).
- Die im Juli 2024 ausgezahlte Provision stellt einen nicht gewinnrealisierenden Vorschuss dar. Die Buchung ist wie folgt vorzunehmen: Bank 500 Euro an Erhaltene Anzahlungen 500 Euro (Gewinnauswirkung: null Euro).
- Mit Ablauf des 31.03.2025 entsteht die volle Provision. Es ist zu buchen: Forderung gegenüber Versicherer 1.000 Euro und erhaltene Anzahlungen 500 Euro an Provisionserträge 1.500 Euro. Dadurch unterliegen die vollen 1.500 Euro im Jahr 2025 der Besteuerung.
Zivilrechtlich kann vereinbart werden, dass Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen. Auch in dieser Variante ist im Umfang der rechtlich noch nicht entstandenen Provisionsansprüche zunächst kein Gewinn realisiert (BFH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I R 15/12 und Urteil vom 29.08.2018, Az. XI R 32/16).
2. Konstellation: Bereits entstandene Provisionsansprüche
Ist im umgekehrten Fall ein Provisionsanspruch bereits entstanden, hat also der Vertreter seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherer wirtschaftlich erfüllt, dann ist dieser Anspruch in der Bilanz des Vertreters zu aktivieren. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der tatsächlichen Auszahlung der Provisionsforderung kommt es für die ertragsteuerliche Gewinnrealisierung nicht an (BFH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I R 15/12).
Daher ist ein Provisionsanspruch bereits dann zu aktivieren, wenn die maßgebende Vereinbarung vorsieht, dass der Provisionsanspruch schon mit Zahlung des ersten Monatsbeitrags durch den Versicherungsnehmer in vollem Umfang entsteht, selbst wenn die Fälligkeit in Anknüpfung an weitere Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers hinausgeschoben wird.
Exkurs: Courtagen des Versicherungsmaklers
Auch Makler stehen vor der Frage, wann die Courtage in der Gewinnermittlung zu erfassen ist. Das hängt auch bei ihnen von der Gewinnermittlungsart ab.
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ermittelt der Versicherungsmakler seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist für ihn das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG genauso maßgebend wie beim Versicherungsvertreter. Entscheidend für die zeitlich korrekte steuerliche Einordnung ist also immer der Zufluss bzw. Abfluss der Courtage beim Makler.
Gewinnermittlung durch Bilanzierung
Für bilanzierende Versicherungsmakler schreibt § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert wurden. Die Courtage muss also realisiert sein. Damit ist in zeitlicher Hinsicht für die Erfassung der Courtage in der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Versicherungsmakler Anspruch auf die Courtage hat.
Konkret hat das folgende Konsequenzen:
- Sieht die Vereinbarung zwischen Makler und Versicherer vor, dass der Courtageanspruch bereits mit der Annahme des Versicherungsvertrags durch den Versicherer oder mit der ersten Prämienzahlung entsteht, dann ist die Courtage in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend als Forderung zu erfassen. Das gilt auch, wenn die Courtage erst später ausgezahlt wird.
- Soweit vereinbart ist, dass die Courtage erst später oder ratierlich entsteht, z. B. weil die Courtage an die Zahlung der Versicherungsprämie über einen Zeitraum von einem Jahr gebunden ist, muss der Courtageanspruch erst zu diesem Zeitpunkt aktiviert werden. Bereits erfolgte Vorschusszahlungen des Versicherers sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
- Erhält der Makler aufgrund vorher festgelegter Kriterien nach Ablauf eines Jahres einen Jahresbonus oder sonstige Vergütungen, dann ist dieser bereits zum Ende desjenigen Jahres als Forderung zu aktivieren, auf das er entfällt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ist unerheblich.
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