Einkommensteuer
Privatentnahme oder geldwerter Vorteil: Private Pkw-Nutzung im Ehegattenbetrieb
29.05.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Dienstwagen für den Ehegatten: Ob die Privatnutzung als Arbeitslohn oder Entnahme gilt, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. Entscheidend ist, ob eine klare arbeitsvertragliche Regelung besteht und dem Fremdvergleich standhält. Fehlt dies, drohen steuerliche Nachteile. Auch die Anwendung der 1%-Regelung richtet sich nach dieser Einordnung.
Wird in einem Betrieb der Ehegatte angestellt und nutzt dieser ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks auch privat, stellt sich die Frage, ob hier aus steuerlicher Sicht eine Privatentnahme vorliegt oder ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist.
Einer Verwaltungsanweisung kann entnommen werden, dass es bei der Beantwortung dieser Frage darauf ankommt, ob die private Pkw-Nutzung ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart ist und ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.
Arbeitslohn
Liegt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor und ist der Fremdvergleich ist gegeben, dann sind die private Pkw-Überlassung sowie die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs lohnsteuerlich zu würdigen.
Besonderheit
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils kann die 1%-Regelung unabhängig davon, wie umfangreich die Privatnutzung ist, angewandt werden.
Entnahme
Liegt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder das Ehegatten-Arbeitsverhältnis entspricht nicht dem Fremdvergleich (z. B. Minijobber-Ehegatte darf Dienstwagen nutzen, siehe BFH 10.10.18, X R 44-45/17), dann liegt eine Entnahme vor. Die 1%-Regelung darf dann nur angewandt werden, wenn das betriebliche Fahrzeug nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde.
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