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Einkommensteuer

Pflege-Pauschbetrag-Update: Lukrativen Pauschalabzug zur Steuerreduzierung nutzen

10.10.2025 · 9 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag reformiert und verbessert. Dennoch zeigt die Praxis, dass der pauschale Abzugsbetrag oft nicht geltend gemacht wird. Eventuell aus Unkenntnis? Denn es gibt unzählige pflegebedürftige Personen und in der Realität werden viele zumindest teilweise durch die Angehörigen gepflegt. Im Folgenden beleuchten wir den Pflegepauschbetrag und zeigen, wann er abzugsfähig ist.

2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag reformiert und verbessert. Dennoch zeigt die Praxis, dass der pauschale Abzugsbetrag oft nicht geltend gemacht wird. Eventuell aus Unkenntnis? Denn es gibt unzählige pflegebedürftige Personen und in der Realität werden viele zumindest teilweise durch die Angehörigen gepflegt. Im Folgenden beleuchten wir den Pflegepauschbetrag und zeigen, wann er abzugsfähig ist.

Der Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Entstehen Aufwendungen für eine pflegebedürftige Person, dann ergibt sich grundsätzlich über § 33 EStG ein Abzug als außergewöhnliche Belastung. Dieser Abzug birgt aber zwei Probleme:

  • 15.340 EUR × 2 % = 306,80 EUR
  • 51.130 EUR – 15.340 EUR = 35.790 EUR × 3 % = 1.073,70 EUR
  • 55.000 EUR – 51.130 EUR = 3.870 EUR × 4 % = 154,80 EUR
  • = 1.535,30 EUR

Von den 1.936 EUR außergewöhnlichen Belastungen wirken sich deshalb nur 400,70 EUR steuermindernd aus (1.936 EUR abzgl. 1.535,30 EUR).

  • 1. Die entstandenen Aufwendungen sind dem Finanzamt im Detail nachzuweisen. Um Fahrtkosten zu der gepflegten Person absetzen zu können, müssen zum Beispiel die einzelnen Fahrten dokumentiert werden.
  • 2. Die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG wirkt sich nur insoweit steuermindernd aus, wie sie die nach § 33 Abs. 3 EStG stufenweise zu ermittelnde zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

Aus diesem Grund gibt es eine Vereinfachung. Anstelle die Pflegeaufwendungen im Detail nachzuweisen, kann unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG ein unkomplizierter Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Das vereinfacht nicht nur die Erstellung der Einkommensteuererklärung, sondern bietet noch einen weiteren Vorteil: Denn der Pauschbetrag reduziert in voller Höhe den Gesamtbetrag der Einkünfte – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung.

Pflegegrad entscheidet über Höhe des Pauschalabzugs

Seit 2021 wird für die Höhe des Pflege-Pauschbetrags auf den für die gepflegte Person festgestellten Pflegegrad abgestellt. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt bei

  • Pflegegrad 2: 600 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.100 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.800 EUR
  • Pflegegrad 5: 1.800 EUR
  • Hilflosen Personen i. S. d. § 33b Abs. 3 S. 4 EStG: 1.800 EUR

Für die Beanspruchung des Pauschbetrags ist es also erforderlich, dass der gepflegten Person mindestens ein Pflegegrad von "2" zugewiesen wurde oder diese "Hilflos" ist. Bei Pflege einer Person mit dem Pflegegrad 1 oder überhaupt keiner Zuweisung eines Pflegegrads scheidet folglich ein Abzug des Pauschbetrags aus. Der Pauschbetrag ist im Übrigen ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird. Wird also erstmals im Dezember ein entsprechender Pflegegrad festgestellt, dann kann bereits für dieses Jahr der ungekürzte Pauschbetrag abgesetzt werden.

Ändert sich im Laufe eines Jahres der Pflegegrad oder wird erstmals ein Pflegegrad festgestellt, stellt sich die Frage, welcher Pflegegrad für den Abzug des Pauschbetrags maßgebend ist. Hierfür wurde eine steuerzahlerfreundliche Regelung eingeführt. Denn gemäß § 33b Abs. 6 S. 5 EStG ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten im Jahr festgestellten Pflegegrad zu gewähren. Gleiches gilt, wenn im Laufe des Jahres eine Hilflosigkeit festgestellt wird.

Pflegende Person muss die Pflege unentgeltlich durchführen

Voraussetzung für den Abzug des Pflege-Pauschbetrags ist, dass die pflegende Person für die Pflege keine Einnahmen erhält. Die Pflege muss also unentgeltlich erfolgen. Sollte also aus der Pflegeversicherung ein Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt werden, dann kann kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Das gilt natürlich auch dann, wenn das Pflegegeld an die gepflegte Person ausgezahlt wird und diese es an die sie pflegende Person weiterleitet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Pflegegeld durch die pflegende Person lediglich treuhänderisch für die gepflegte Person verwaltet und damit nur Aufwendungen der gepflegten Person bestritten werden. Dann lässt sich der Pflege-Pauschbetrag weiter absetzen.

Pflegeleistung muss ortsgebunden durchgeführt werden

Zudem ist für den Abzug des Pflege-Pauschbetrags entscheidend, dass die Pflegeleistungen entweder in der Wohnung der pflegenden Person oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich erbracht werden. Diese Wohnung muss sich zudem in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR befinden. Das bedeutet auch: Sollte mit der vollständigen Pflege ein Pflegedienst beauftragt werden, dann lässt sich der Pflege-Pauschbetrag mangels eigener Pflege nicht absetzen. Unschädlich ist es aber, wenn nur zeitweise ein ambulanter Pflegedienst beauftragt und in der übrigen Zeit selbst die Pflege durchgeführt wird (R 33b Abs. 4 EStR). In diesem Fall lässt sich der Pflege-Pauschbetrag in voller Höhe absetzen – er wird nicht anteilig gemessen am Pflegeumfang gekürzt.

Wenn sich die Angehörigen die Pflege teilen

In der Praxis wird die Pflege der pflegebedürftigen Person oft nicht von nur einer Person erbracht, weil sich regelmäßig gleich mehrere Familienangehörige die Pflege teilen. Für diesen Fall der gemeinschaftlichen Pflege ist zu beachten, dass sich der Pflege-Pauschbetrag nicht vervielfacht, weil es sich um einen Pauschalbetrag je pflegebedürftiger Person handelt. Wird die Pflege von mehreren Personen durchgeführt, muss der Pflege-Pauschbetrag folglich auf alle Personen nach Köpfen verteilt werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (§ 33b Abs. 6 S. 9 EStG). Dabei ist nicht erforderlich, dass jede Pflegeperson auch den Pflege-Pauschbetrag in der eigenen Steuererklärung beantragt (R 33b Abs. 5 EStR). Es kommt allein darauf an, dass mehrere Personen an der Pflege mitgewirkt haben und sie die Voraussetzungen für den Abzug erfüllen.

So wird der Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht

Das Finanzamt gewährt den Pflege-Pauschbetrag nicht automatisch. Er muss also beantragt werden. Diesen Antrag stellt die pflegende Person innerhalb der Einkommensteuererklärung. Maßgebend ist die "Anlage außergewöhnliche Belastungen" und dort konkret die Zeilen 11 bis 17. Hier ist anzugeben, wer die Pflege erbracht hat und welche weiteren Personen an der Pflege beteiligt waren. Ebenfalls sind Pflegegrad und Identifikationsnummer (§ 33b Abs. 6 S. 8 EStG) der gepflegten Person einzutragen. Die Angabe der Identifikationsnummer soll eine Mehrfachberücksichtigung des Pauschbetrags verhindern. Zuletzt muss noch angegeben werden, wer die gepflegte Person konkret ist, welches Verwandtschaftsverhältnis besteht und ob dessen Wohnsitz im Inland liegt.

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