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Einkommensteuer

Nutzung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG

22.04.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.

Hintergrund

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG beträgt aktuell 1.080 EUR pro Kalenderjahr und ist ein steuerfreier Betrag für geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Belegschaftsrabatten), die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Er gilt für Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den eigenen Personalbedarf hergestellt bzw. erbracht werden.

Sachverhalt

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Rabattfreibetrag, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG).

Im Streitfall war der Tatbestand des § 8 Abs. 3 S. 1 EStG erfüllt, da die Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen aufgrund des mit ihr bestehenden Dienstverhältnisses Waren verbilligt erhalten hatten, die die Steuerpflichtige nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer vertrieben und eine Pauschalversteuerung nicht stattgefunden hatte.

Grundvoraussetzung für die Anwendung des Rabattfreibetrags ist, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer von seinem eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden. Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG gilt im Ergebnis nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Arbeitgeber muss mit den Waren bzw. Dienstleistungen, die er den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt gewährt, selbst am Markt in Erscheinung treten.

Entscheidung

§ 8 Abs. 3 EStG ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch nicht nur anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die Ware herstellt oder die Dienstleistung erbringt, sondern auch dann, wenn er sie (lediglich) vertreibt. Denn der Vertrieb der Ware oder Dienstleistung ist ein selbstständiges, neben ihrer Herstellung und Erbringung stehendes Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 3 EStG.

Hersteller einer Ware oder Erbringer einer Dienstleistung i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand oder die Dienstleistung selbst produziert oder erbringt, als auch derjenige, der sie auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben von einem anderen produzieren oder erbringen lässt. Denn auch diesem ist der Herstellungsprozess bzw. die Erbringung der Dienstleistung zuzurechnen. In diesem Fall kann auch derjenige als Hersteller oder Dienstleistungserbringer i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware nach den Vorgaben seines Auftraggebers produziert oder nach diesen Vorgaben die Dienstleistung erbringt.

Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.

Der Vertrieb betrifft die Gestaltung des Absatzes der Waren und Dienstleistungen auf dem Markt. Er umfasst insbesondere den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die Verteilung der Waren und Dienstleistungen an die (End-)Kunden, die Kundenpflege und die Neugewinnung von Kunden. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt.

Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

Unter den möglichen Wortsinn des Begriffs "Vertreiben" kann nach Auffassung des FG (entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH) auch gefasst werden, dass der Arbeitgeber als Vermittler in den Vertrieb eines fremden Produkts eingeschaltet ist.

Im Streitfall fand § 8 Abs. 3 EStG nach Auffassung des FG Anwendung, denn die Einräumung der Rabatte erfolgte durch die Steuerpflichtige, da die X-GmbH als Konzerngesellschaft die Steuerpflichtige dazu bevollmächtigt hatte, Geschäfte auf Rechnung der X-GmbH abzuschließen. Die Vereinbarung enthält keine Regelung, dass die Steuerpflichtige bei ihrer Verkaufstätigkeit keine Rabatte gewähren darf. Dass die Rabatte auf Rechnung der X-GmbH gewährt wurden, führte nicht zu einem Ausschluss des Rabattfreibetrags, denn die X-GmbH wurde aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Steuerpflichtigen lediglich als Leistungsmittler tätig. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden.

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