Einkommensteuer
Neue Urteile rund ums Thema Kindergeld
15.10.2025 · 4 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Zum Thema Kindergeld wurden in den letzten Monaten zahlreiche Urteile veröffentlicht, die für Eltern eine wichtige Rolle spielen. Denn ohne Anspruch auf Kindergeld fallen auch die steuerlichen Vergünstigungen rund um Kinder in der Regel weg.
Zum Thema Kindergeld wurden in den letzten Monaten zahlreiche Urteile veröffentlicht, die für Eltern eine wichtige Rolle spielen. Denn ohne Anspruch auf Kindergeld fallen auch die steuerlichen Vergünstigungen rund um Kinder in der Regel weg.
Neue Dienstanweisung Kindergeld kennen
Wer mit der Familienkasse im Clinch liegt, muss wissen, dass diese zum Thema Kindergeld jedes Jahr eine aktualisierte Dienstanweisung vom BZSt erhält. In der aktuellen, 171 Seiten umfassenden "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2025", die im Onlineportal des BZSt unter www.bzst.de einsehbar oder abrufbar ist, finden Eltern und Berater zu jeder erdenklichen Situation Urteile und Vorgaben für die Familienkassen.
Studium an Fernuni kann Kindergeldanspruch sichern
Das FG Münster musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Eltern für ein Kind, das sich bei der Agentur für Arbeit nach dem Abi kurzfristig ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat und anschließend ein Studium an einer Fernuni mit monatlichen Studiengebühren von 348,15 EUR beginnt, einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Erfreuliche Antwort: Ja, selbst wenn das Kind nicht alle Prüfungen abgelegt hat. Die fehlenden Prüfungen darf die Familienkasse nicht zum Anlass nehmen, Ernsthaftigkeit der Erstausbildung infrage zu stellen und den Eltern deshalb die Auszahlung von Kindergeld zu verweigern (FG Münster 5.2.25, 7 K 1522/24 Kg, AO). Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Studiums werteten die Richter die monatliche Studiengebühr von 348,15 EUR. Das spricht gegen ein Pro-Forma-Studium, nur um Kindergeld von 255 EUR im Monat beziehen zu können.
Behinderte Kinder: Keine überzogenen Forderungen an Gutachten
Manchmal scheitert der Kindergeldanspruch an überzogenen Forderungen der Familienkasse. Ist ein Kind beispielsweise wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten und ist die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, erhalten Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes ausnahmsweise weiterhin Kindergeld.
Die Familienkassen lehnen den Kindergeldanspruch in der Praxis oftmals ab, weil das Gutachten zur Behinderung nicht von einem Arzt ausgestellt wurde. Doch das ist nicht korrekt.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass der Nachweis einer seelischen Behinderung und der Unfähigkeit, sich wegen dieser Behinderung selbst zu unterhalten, sehr wohl auch durch ein Sachverständigengutachten eines Diplom-Psychologen oder eines psychologischen Psychotherapeuten ausreicht. Der Gutachter muss also nicht zwingend ein Arzt sein (BFH 16.1.25, III R 9/23).
Dienstanweisung Kindergeld 2025: Wegfall der Meldung als arbeitsuchend
Bei Kindern, die keinem Beschäftigungsverhältnis nachgehen und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, steht Eltern bis zum 21. Geburtstag ausnahmsweise noch Kindergeld zu. Doch was passiert, wenn die Meldung als arbeitsuchend wegfällt?
Dazu hat sich der BFH bereits im Jahr 2022 elternfreundlich geäußert (BFH 22.9.22, III R 37/21). Danach fällt die Meldung als arbeitsuchend ohne nachweisliche Pflichtverletzung des Kindes nur dann weg, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt. Erfreulicherweise wurde dieses Urteil des BFH nun auch in die neue Dienstanweisung Kindergeld 2025 (Tz. A 14.1) aufgenommen und muss von den Bearbeitenden der Familienkassen angewandt werden.
Kindergeld und freiwilliger Wehrdienst
Entscheidet sich ein Kind, das nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz bzw. keinen Studienplatz findet, für den freiwillige Wehrdienst bei der Bundeswehr, gilt nach Auffassung des BFH (20.2.25, III R 43/22) Folgendes:
- Der freiwillige Wehrdienst erfüllt anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nicht die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch.
- Doch der Kindergeldanspruch kann während des freiwilligen Wehrdienstes bestehen bleiben, sollte das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemühen.
Mit anderen Worten: Kann nachgewiesen werden, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht (Meldung bei der Agentur für Arbeit, Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absagen etc.), gibt es auch während des freiwilligen Wehrdienstes weiterhin Kindergeld.
Zu hoch bezahlte Ausbildung?
Kindergeld gibt es für Eltern volljähriger Kinder bis zum 25. Geburtstag, sofern sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Doch verdient das Kind während der Ausbildung so viel, dass es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, liegt keine Ausbildung vor. In einem Urteilsfall verdiente die Tochter im Rahmen eines Volontariats mehr als 2.000 EUR im Monat. Das war dem FG Düsseldorf zu viel. Sie lehnten einen Kindergeldanspruch ab (FG Düsseldorf 29.9.24, 7 K 2643/19).
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