Einkommensteuer
Neue E-Bilanz-Daten ab 2027: Das müssen Unternehmen vorbereiten
18.08.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmen müssen ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch in einem amtlich vorgegebenen Format an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür hat das Bundesfinanzministerium die neuen E-Bilanz-Taxonomien in der Version 6.10 veröffentlicht. Sie gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre ab 2027, können aber bereits für 2026 eingesetzt werden. Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Buchhaltungssoftware die neuen Vorgaben unterstützt.
Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.
Ähnliche Artikel
Einkommensteuer
IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt
Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.
02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe
Einkommensteuer
Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren
Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer
Einkommensteuer
Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.
24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler