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Einkommensteuer

Mindestlohn zum 01.01.2026 auf 13,90 € gestiegen

01.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Alle zwei Jahre kommt die unabhängige Mindestlohnkommission zusammen, um die aktuellen Mindestlohnwerte zu besprechen und der Bundesregierung neue Mindestlöhne vorzuschlagen. Diese prüft den Vorschlag und beschließt ihn dann in der Regel verbindlich. Für die Jahre 2026 und 2027 hat die Mindestlohnkommission die nachfolgenden Erhöhungen vorgeschlagen, welche am 29.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurden. Besonders wichtig sind diese Änderungen für Minijobber, die häufig zum Mindestlohn arbeiten, da sich für sie die sogenannte Minijob-Grenze erhöht.

Alle zwei Jahre kommt die unabhängige Mindestlohnkommission zusammen, um die aktuellen Mindestlohnwerte zu besprechen und der Bundesregierung neue Mindestlöhne vorzuschlagen. Diese prüft den Vorschlag und beschließt ihn dann in der Regel verbindlich.

Für die Jahre 2026 und 2027 hat die Mindestlohnkommission die nachfolgenden Erhöhungen vorgeschlagen, welche am 29.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurden. Besonders wichtig sind diese Änderungen für Minijobber, die häufig zum Mindestlohn arbeiten, da sich für sie die sogenannte Minijob-Grenze erhöht.

2026

Zum 01.01.2026 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 €. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt damit nun bei 603 € pro Monat. Minijobber können also ab sofort bis zu 43,38 Stunden pro Monat bei 13,90 € Stundenlohn arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten (603 / 13,9).

2027

Zum 01.01.2027 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro steigen. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt dann auf 633 € pro Monat. Ab dem 01.01.2027 können Minijobber bis zu 43,35 Stunden pro Monat bei 14,60 € Stundenlohn arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten (633 / 14,6).

Die Minijob-Grenze orientiert sich immer an 10 Arbeitsstunden pro Woche zum Mindestlohn. Anschließend wird der so errechnete Wochenwert mit 13 Wochen multipliziert und durch 3 Monate dividiert (= Monatswert). Dieses Ergebnis wird dann auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.

Midijob-Grenze

Trotz der Erhöhungen des Mindestlohns bleibt die Midijob-Grenze unverändert bei 2.000 € (für die Jahre 2026 und 2027). Das bedeutet, dass alle Jobs, in denen Angestellte zwischen 603 € (2026) oder 633 € (2027) und 2.000 € verdienen, weiterhin als Midijobs gelten.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Änderungsvereinbarung zu empfehlen, wenn im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vermerkt ist, als der aktuelle Mindestlohn. Bei einem fixen Bruttoentgelt muss außerdem die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden, damit die Arbeit als Minijob erhalten bleibt.

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