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Einkommensteuer

Massagen als Benefit: Das müssen Apotheker bei der Lohnabrechnung beachten

07.08.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe

Das Wichtigste in Kürze

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für Massagen seiner Beschäftigten, entsteht häufig steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bleibt der Vorteil insbesondere, wenn die Behandlung gezielt arbeitsplatzbedingten Beschwerden vorbeugt und überwiegend dem Betrieb dient. Andernfalls kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro helfen. Wird auch sie überschritten, kommen eine individuelle Besteuerung oder eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber infrage.

Massagen als Benefit liegen im Trend. Manchmal übernehmen Apothekeninhaber die Kosten einer Massage, manchmal beauftragen sie einen Masseur, der in die Apotheke kommt und die Arbeitnehmer vor Ort massiert. Doch entsteht durch die kostenlose Massage steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer? Und wenn ja, welche Besteuerungsmöglichkeiten gibt es?

Massage muss im überwiegend betrieblichen Interesse sein

Ein für den Arbeitnehmer durch das Arbeitsverhältnis eintretender Vorteil ist immer dann nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Vorteil ausschließlich oder überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Diese Voraussetzung wird typischerweise erfüllt, wenn die Massage die Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Ziel hat. Die Massage muss also der Linderung arbeitsplatzbezogener Beschwerden und nicht nur dem allgemeinen Wohlbefinden dienen. Dies kann z. B. erfüllt sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit mit besonderer körperlicher Belastung ausübt und die Massage gezielt zur Vermeidung der damit möglicherweise einhergehenden Beschwerden erfolgt. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall. In die Gesamtwürdigung sind neben dem Anlass der Massage auch die Auswahl der Begünstigten, die Verfügbarkeit der Termine sowie die Freiwilligkeit bzw. der Zwang zur Wahrnehmung der Massagen einzubeziehen.

Kann die Massage auch nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein?

Liegt kein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, könnte die Massage steuerfrei sein (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz [EStG]), wenn sie

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird,
  • der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit in Betrieben dient,
  • hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch (SGB) V genügt und
  • die Summe von 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Freibetrag).

Nutzung der Sachbezugsfreigrenze

Die meisten Massageleistungen führen bei Arbeitnehmern zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Da die kostenlose Massage jedoch als Sachbezug einzuordnen ist und gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen ist, gibt es einen Ausweg: Der Sachbezug infolge der Massage bleibt außer Ansatz, wenn sämtliche nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge im Kalendermonat eine Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Muss der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung für die Massage zahlen, mindert diese ebenfalls den Sachbezugswert.

Steuerpflichtige Massage optimal versteuern und verbeitragen

Wurde auch die 50-Euro-Freigrenze überschritten, muss der Sachbezug individuell versteuert und verbeitragt werden. Er wird deshalb als sonstiger Bezug in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers erfasst.

Doch auch das ist nicht unumstößlich. Wird der Vorteil durch die Massage dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewandt, lässt sich die anfallende Steuer mit 30 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschalieren (§ 37b Abs. 2 EStG). Alternativ kann auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG zulasten des Arbeitgebers erfolgen. Dazu muss der Arbeitgeber die Massagen jedoch einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gewähren – regelmäßig mindestens 20 – und der Gesamtbetrag der zu pauschalierenden Bezüge darf je Arbeitnehmer und Jahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen. Diese Pauschalierung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Der Pauschalsteuersatz ist unter Berücksichtigung des § 38a EStG zu ermitteln.

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