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Einkommensteuer

Markenbotschafter bleibt steuerlich kein Gewerbetreibender

16.07.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Honorare für Werbeverträge von Profisportlern führen nicht automatisch zu gewerblichen Einkünften. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Vergütungen eines Fußballspielers als Markenbotschafter im konkreten Fall als sonstige Einkünfte zu behandeln sind. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als "Markenbotschafter" ist keine gewerbliche Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden. Diese Auffassung vertritt das FG Düsseldorf.

Im konkreten Fall sollte der Spieler lt. Vertrag ausschließlich Produkte eines Herstellers tragen, als Sprecher für diese Produkte zur Verfügung stehen sowie andere Dienstleistungen erbringen. Der Werbepartner durfte Namen und Bild des Spielers nutzen und zahlte eine jährliche Basisvergütung und Leistungsprämien. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klage beim FG war erfolgreich. Das FG qualifizierte die Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Tätigkeit als "Markenbotschafter" könne zwar alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Hier fehlte aber die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Die zur Verfügung gestellten Produkte hatten keinen Vergütungscharakter, weil sie dazu dienten, dem Fußballer die Vertragserfüllung zu ermöglichen. Die vereinbarten Zahlungen waren Vergütungen für Leistungen und Erfolge im sportlichen Bereich (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026, Az. 10 K 48/25 E, G).

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