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Einkommensteuer

Lohnsteuer-Pauschalierung: FG zieht Grenze bei 20 Arbeitnehmern

03.06.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Die Pauschalierung von Lohnsteuer soll Verwaltungsaufwand reduzieren. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass eine „größere Zahl von Fällen“ im Regelfall erst ab 20 betroffenen Arbeitnehmern vorliegt. Für Arbeitgeber kann dies bei Lohnsteuer-Nachforderungen von erheblicher Bedeutung sein.

Eine „größere Zahl von Fällen“ i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, setzt mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus.

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob das Finanzamt berechtigt war, in Bezug auf Gutscheine, die der Arbeitgeber 16 seiner Mitarbeiter zugewandt hatte, gemäß § 40 Abs. 1 EStG Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitgeber festzusetzen. Das Finanzgericht hat dies verneint und der Klage stattgegeben.

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch einen Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt u. a. vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind.

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 EStG ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen.

Was unter einer „größeren Zahl von Fällen“ i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG zu verstehen ist, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen ist.

Die Finanzverwaltung geht dabei im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien davon aus, dass von einer „größeren Zahl von Fällen“ grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich der Auffassung an, dass eine größere Zahl von Fällen erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern gegeben ist. Daher lagen im Streitfall die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG nicht vor, sodass es nicht darauf ankam, ob der Arbeitgeber Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hatte.

Allerdings handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG um eine Ermessensentscheidung. Die Anwendung des § 40 EStG kann daher im Einzelfall auch bei einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern in Betracht kommen. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Ermessensausübung voraus.

Im Streitfall war der Nachforderungsbescheid bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Finanzamt weder im Bescheid noch im Rahmen der Einspruchsentscheidung begründet hatte, warum trotz weniger als 20 betroffener Arbeitnehmer eine Pauschalierung angezeigt sein sollte. Das Gericht sah darin einen Ermessensnichtgebrauch.

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