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Einkommensteuer

Land- und Forstwirtschaft in der Nachfolge: FG Düsseldorf zur Buchwertfortführung

20.10.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte

Das Wichtigste in Kürze

Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG) gehört zur Kernstrategie in der Nachfolgeplanung. Entscheidend ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden. Doch was passiert, wenn einzelne Flächen zurückbehalten werden? Das FG Düsseldorf gibt mit Urteil vom 22.11.24 (3 K 2604/21 E) neue Orientierung, jenseits starrer Prozentgrenzen.

Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG) gehört zur Kernstrategie in der Nachfolgeplanung. Entscheidend ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden. Doch was passiert, wenn einzelne Flächen zurückbehalten werden? Das FG Düsseldorf gibt mit Urteil vom 22.11.24 (3 K 2604/21 E) neue Orientierung, jenseits starrer Prozentgrenzen.

Hintergrund

LuF-Betriebe lassen sich bei der Nachfolgeplanung nicht nur erbschaftsteuerlich attraktiv gestalten, sondern auch ertragsteuerlich neutral übergeben. Voraussetzung: Der Betrieb wird vollständig und unentgeltlich auf den Nachfolger übertragen. Bleiben Flächen zurück, droht eine Entnahme mit Besteuerung der stillen Reserven. Die Rechtsprechung sah bislang den Rückbehalt von bis zu 10 % als unschädlich an, darüber hinaus war die Buchwertfortführung gefährdet.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall übertrug die Klägerin ihren verpachteten Ackerbaubetrieb auf den Sohn und behielt sich knapp 20 % der Flächen (dauerhaft verpachtete Weide) zurück. Die Finanzverwaltung versagte daraufhin die Buchwertfortführung. Das FG Düsseldorf widersprach: Entscheidend sei nicht die Fläche in Prozent, sondern ihre betriebliche Bedeutung. Eine für den konkreten Betrieb über Jahrzehnte entbehrliche Fläche könne auch bei über 10 % keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr darstellen. Das Urteil orientiert sich damit stärker an der Funktion als an starren Schwellenwerten.

Im Anschluss übertrug die Klägerin die zurückbehaltene Fläche unentgeltlich an ihre Tochter. Diese Übertragung löste mangels Teilbetriebseigenschaft eine Entnahmebesteuerung aus, trotz vorheriger Buchwertfortführung. Der Verbleib im Betriebsvermögen reicht für die Begünstigung nicht aus, wenn die spätere Übertragung isoliert erfolgt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hält hingegen an der 10%-Regel fest (Verfügung v. 8.10.24). Maßgeblich sei die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, unabhängig von Nutzung oder Bedeutung im Einzelfall. Damit bleibt unklar, wie die Finanzämter künftig mit Einzelfallentscheidungen wie der des FG Düsseldorf umgehen.

Fazit: Wer plausibel darlegen kann, dass eine zurückbehaltene Fläche für den Betrieb entbehrlich war, kann auch oberhalb der 10%-Grenze die Buchwertfortführung retten. Doch Vorsicht: Die Finanzverwaltung bleibt streng. Für steuerneutrale Übertragungen ist daher eine betriebsbezogene Dokumentation der Flächenfunktion unerlässlich oder ein steuerlich motivierter Gleichlauf von Übertragung und Nachnutzung.

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