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Sonstiges Steuerrecht

Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind nicht begünstigt

22.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, "wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht".

Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, "wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht". Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.

Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs. 3 S. 1 AO verlange ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfülle. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören nicht dazu, auch wenn sie in ihrem hoheitlichen Bereich Tätigkeiten ausüben, die steuerbegünstigten Zwecken vergleichbar sind. Das bedeutet, dass Einrichtungen, die Leistungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Städte und Gemeinden) erbringen – z. B. Selbstversorgungseinrichtungen – nicht über § 57 Abs. 3 S. 1 AO als gemeinnützig anerkannt werden können. Zwar ist die Mittelweitergabe an öffentlich-rechtliche Einrichtungen begünstigt. Daraus ergibt sich aber kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. V R 23/23)

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