Einkommensteuer
Klarstellungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
17.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts ist es bei der Beurteilung, ob die geldwerten Vorteile aus dem vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG sind, wohl teilweise zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen gekommen. Deshalb hat das BMF klargestellt, wann es mit der Steuerbefreiung klappt und wann nicht.
Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts ist es bei der Beurteilung, ob die geldwerten Vorteile aus dem vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG sind, wohl teilweise zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen gekommen. Deshalb hat das BMF klargestellt, wann es mit der Steuerbefreiung klappt und wann nicht.
Danach gilt steuerlich Folgendes:
- Nutzt ein Arbeitnehmer die Ladestation seines Arbeitgebers, um sein privates E-Auto oder sein privates Hybridelektrofahrzeug aufzuladen, ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vorteile und Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Bei Leiharbeitnehmern ist das Aufladen des E-Autos an der Ladesäule des Entleihers steuerfrei.
- Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem fremden Dritten.
- Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zeitweise eine Ladevorrichtung, ist zwar diese Überlassung steuerfrei, nicht dagegen der von dieser Ladestation bezogene Ladestrom.
- Die Erstattung des Arbeitgebers für von Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen privater E-Fahrzeuge ist nicht steuerfrei. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
- Werden dem Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen E-Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstattet, ist diese Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.
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