Einkommensteuer
Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung
08.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.
Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.
Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.
Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
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