Einkommensteuer
Keine individuelle Prüfung der Doppelbesteuerung von Renten
26.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Die Rentenbesteuerung bleibt verfassungsgemäß: Laut BVerfG ist das Verbot der Doppelbesteuerung nicht im Einzelfall, sondern nur strukturell für ganze Rentnerjahrgänge zu prüfen. Einzelne Steuerpflichtige können daraus regelmäßig keine Entlastung ableiten. Auch das FG sieht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Besteuerung von Hinterbliebenenrenten.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21; 2 BvR 1143/1) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d. h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge zu prüfen.
Sachverhalt
Im Streitfall entsprach die vom FA vorgenommene Besteuerung der Hinterbliebenenrente der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage. Darüber hinausgehend konnte die Steuerpflichtige im Streitfall nicht erreichen, dass ihre Steuerbelastung gemindert wird. Es bestand allenfalls die Möglichkeit, dass das FG dem BVerfG die gesetzlichen Regelungen zur Rentenbesteuerung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegt, weil es von deren Verfassungswidrigkeit – aus den von der Steuerpflichtigen vorgebrachten Gründen – überzeugt wäre. Dies hat das FG jedoch ausdrücklich verneint.
Der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Renten genauso wie die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen sind vom BFH stets für verfassungsgemäß erachtet worden, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen vornehmen darf. Allein als problematisch wurde in der Folge von BFH und BVerfG nur noch das Doppelbesteuerungsverbot angesehen, das nach der neuesten BVerfG-Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass die Doppelbesteuerung strukturell, d. h. bezogen auf bestimmte Rentnergruppen bzw. -jahrgänge, vermieden werden muss.
Entscheidung
Das FG sieht keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten, da bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten ausginge, wäre diese aufgrund des großen Typisierungsspielraums des Gesetzgebers gerade bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen gerechtfertigt. Denn eine Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Rentenartfaktoren, die schon allein in § 67 SGB VI, aber auch in anderen (Übergangs-)Vorschriften geregelt sind, würde zu einer erheblichen Verkomplizierung der gesetzlichen Rentenbesteuerung führen.
Ähnliche Artikel
Einkommensteuer
IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt
Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.
02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe
Einkommensteuer
Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren
Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer
Einkommensteuer
Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.
24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler