Einkommensteuer
Kein allumfassendes Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften
12.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Nach § 15 Abs. 4 S. 4 2. Alt. EStG gilt das Verlustverrechnungsverbot für (Waren)Termingeschäfte nicht, wenn diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Das FG Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen muss.
Nach § 15 Abs. 4 S. 4 2. Alt. EStG gilt das Verlustverrechnungsverbot für (Waren)Termingeschäfte nicht, wenn diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Das FG Niedersachsen (23.10.24, 3 K 2/24; Rev. BFH IV R 19/24) hat hierzu entschieden, dass ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft neben einer gegenläufigen Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen muss. Grund- und Sicherungsgeschäft müssten eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte aufweisen.
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