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Einkommensteuer

Ist die gesplittete Ausgleichszahlung nach § 89b HGB tarifbegünstigt?

21.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Der BFH muss sich unter dem Az. IV R 6/26 mit der Frage befassen, wann ein in zwei Raten gezahlter Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB unter die Fünftel-Regelung in § 34 EStG fällt. Das FG Münster hatte das in der Vorinstanz für den Fall bejaht, dass Teilbestände rechtlich eigenständig und zu variablen Werten übertragen werden.

Der BFH muss sich unter dem Az. IV R 6/26 mit der Frage befassen, wann ein in zwei Raten gezahlter Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB unter die Fünftel-Regelung in § 34 EStG fällt. Das FG Münster hatte das in der Vorinstanz für den Fall bejaht, dass Teilbestände rechtlich eigenständig und zu variablen Werten übertragen werden.

Im konkreten Fall hatte ein langjährig tätiger Versicherungsvertreter seine Agentur zuletzt als Mitunternehmer einer OHG betrieben. Im Zuge einer geplanten Nachfolgeregelung vereinbarte er mit der Versicherungsgesellschaft, Teile seines Bestandes abzugeben, damit zwei jüngere Mitgesellschafter (darunter sein Sohn) diese übernehmen konnten. Die Abwicklung erfolgte in zwei Schritten: Zum 01.02.2024 gab er einen Teilbestand ab, wofür er eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB erhielt. Zum 01.02.2025 folgte die zweite Teilabgabe mit einer weiteren, separat berechneten Entschädigung. Das Finanzamt verweigerte für beide Zahlungen die begehrte Tarifbegünstigung nach der Fünftel-Regelung, weil die Zahlungen auf einem einheitlichen Entschluss beruhten und in zwei aufeinanderfolgenden Jahren flossen. Es fehlte damit an der notwendigen "Zusammenballung" der Einkünfte und damit an der "Außergewöhnlichkeit" des Sachverhalts und der Steuerbelastung.

Das sah das FG Münster anders. Beide Zahlungen unterlägen jeweils für sich genommen der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Der Grund läge darin, dass es sich um zwei rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängige Teilbeendigungen des Handelsvertretervertrags handelte. Weil der Versicherungsbestand kein statisches Gebilde sei, sondern sich durch Kündigungen und Neuabschlüsse ständig verändere, musste der Ausgleichsanspruch zu jedem Stichtag (2024 und 2025) neu berechnet werden. Es flossen an den Vertreter also nicht zwei Teilbeträge einer vorab feststehenden Gesamtsumme, sondern zwei eigenständige Entschädigungen für zwei separate Vorgänge. Und weil jede Zahlung für sich genommen eine Zusammenballung gegenüber den entfallenen laufenden Provisionen darstellte, war die Fünftel-Regelung jeweils anwendbar (FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 1985/22 F, Abruf-Nr. 253477). Letztlich entscheiden wird aber der BFH.

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