Einkommensteuer
Häusliches Arbeitszimmer bei Mitarbeit im Ehegattenbetrieb
25.03.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für Räumlichkeiten als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit in den Jahren 2013 bis 2020. Er betrieb aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus zwei Musikschulen, ohne dort in nennenswertem Umfang selbst zu unterrichten oder persönlich in Erscheinung zu treten. Seine unentgeltlich für ihn mitarbeitende Ehefrau verrichtete ihre Arbeiten in einem zweiten, im Eigenheim befindlichen Raum, der unstreitig ebenfalls als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren war.
Das FA lehnte den Betriebsausgabenabzug der auf das Arbeitszimmer der Ehefrau entfallenden Kosten mit der Begründung ab, sie erziele aus ihrer Tätigkeit aufgrund der unentgeltlichen Mitarbeit keine Einkünfte.
Entscheidung
Der BFH hat im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens Zweifel an der Richtigkeit dieser ablehnenden Entscheidung und folgte dem Aussetzungsbegehren des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es auf der Grundlage des für den Senat präsenten Akteninhalts nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Antragstellers sein kann und ferner auch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann.
Für den BFH ist es nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Zimmer Bestandteil des funktionell bestehenden Arbeitszimmers des Antragstellers sein kann. Dem steht die Nutzung dieses Raums durch die unentgeltliche Tätigkeit der Ehefrau für die Musikschulen bei summarischer Betrachtung nicht zwingend entgegen.
Für bestimmte Konstellationen ist bereits geklärt, dass eine Doppelnutzung eines Raums durch Ehegatten der mehrfachen Einordnung des Raums als häusliches Arbeitszimmer für jeden Ehegatten nicht entgegensteht und den jeweiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug außerhalb des Abzugsverbots für selbstgetragene Aufwendungen zulässt. Denn die Regelung enthält ein personenbezogenes Abzugsverbot der Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer.
Geklärt ist auch, dass die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG für den Betriebsinhaber-Ehegatten auch Räume erfasst, die der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende und im Unternehmen beschäftigte Ehegatte als Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt. Gleiches gilt, wenn zwischen den Eheleuten kein Arbeits-, sondern ein gewerbliches Vertragsverhältnis besteht, im Rahmen dessen das häusliche Büro nur vom Ehegatten genutzt wird.
Der BFH hält es nicht für ausgeschlossen, dass diese Grundsätze auch anzuwenden sein können, wenn ein häuslicher Büroraum vom Ehegatten des Betriebsinhaber-Ehegatten, wie im Streitfall, fast ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Einzelunternehmen genutzt wird.
Ferner ist es bei Einbeziehung des von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raums in die Prüfung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Antragstellers nicht ausgeschlossen, dass hier der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Antragstellers liegen kann. Denn für den Betrieb der Musikschulen kann bei summarischer Betrachtung unter Einbeziehung des von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raums der qualitative Mittelpunkt des Antragstellers im häuslichen Arbeitszimmer liegen, da der Steuerpflichtige die Musikschulen betreibt, ohne dort in nennenswertem Umfang selbst zu unterrichten oder persönlich in Erscheinung zu treten.
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