Einkommensteuer
Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte
13.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen "Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft" neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof entschieden.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des Finanzgerichts keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
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