Mietrecht
Getrenntes Ehepaar: Beim "Nest-Wechselmodell" ist die Zweitwohnungssteuer unzulässig
10.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Das Verwaltungsgericht Weimar hat eine Zweitwohnungssteuersatzung für nichtig erklärt, soweit sie getrennt lebende Eltern im Nest- oder Wechselmodell belastet. Die fehlende Ausnahme verstößt gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hat eine Zweitwohnungssteuersatzung betreffend getrennt lebende Ehepaare für nichtig gehalten.
Getrennt lebende Eltern nutzen Wohnung abwechselnd als Erstwohnsitz
Diese Ehepaare leben mit ihren Kindern im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell. Das bedeutet, die Kinder leben in einer Wohnung, die von den Eltern abwechselnd als Erstwohnsitz genutzt wird. Ebenso wurde das Wechselmodell betrachtet, bei dem es zwei Wohnungen gibt, die abwechselnd von den Kindern genutzt werden. Die Eltern leben jeweils mit dem ersten Wohnsitz in einer der Wohnungen. In beiden Fällen sah die Satzung keine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer vor.
Grundgesetzlicher Schutz
Das Grundgesetz (hier: Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) schützt die Entscheidung der Eltern, diese Betreuungsmodelle zu praktizieren. Deswegen ist eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen. Im konkreten Fall hat das VG Weimar zusätzlich noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG festgestellt.
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