Einkommensteuer
Freiberufler und Gewerbetreibende: E-Bilanz: Neues Datenschema und Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden
18.11.2025 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer, Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.
Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.
Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden
Zum Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und GuV jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu.
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 hat das Bundesfinanzministerium nun einige Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen gegeben. Nachfolgend sind einige Aspekte aufgeführt.
Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten (z. B. Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz).
Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz und auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird),
- Kontonummer,
- Kontobeschreibung,
- Kontosaldo.
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – muss nicht erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.
Merke: Um Härtefälle zu vermeiden, wird es vom Bundesfinanzministerium für die Übermittlung mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn (vor allem wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren) die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg einzureichen und die Gründe hierfür in der Taxonomieposition "Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist" darzulegen.
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