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Einkommensteuer

Finanzamt erkennt Rückstellungen nur bei rechtlich verbindlicher Betreuungspflicht an

03.08.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Versicherungsvertreter können Rückstellungen für die spätere Betreuung von Lebensversicherungen nur bilden, wenn sie dazu rechtlich verpflichtet sind. Allgemeine Formulierungen im Vertretervertrag reichen nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein nicht aus. Betroffene sollten ihre Verträge prüfen und Nachbetreuungspflichten möglichst konkret vereinbaren sowie deren Erfüllung dokumentieren.

Bei bilanzierenden Versicherungsvertretern war es bislang üblich, dass sie Rückstellungen für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden und passivieren. Diskussionen gab es mit dem Finanzamt – wenn überhaupt – über die Höhe der Rückstellungen. Ein Urteil des FG Schleswig-Holstein könnte dazu führen, dass Versicherungsvertreter schon dem Grunde nach keine Rückstellungen für solche Nachbetreuungen mehr bilden dürfen.

Sachverhalt

In dem Streitfall beim FG Schleswig-Holstein passivierte ein Versicherungsvertreter in seiner Bilanz eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Lebensversicherungen. Die Rückstellung musste nach Auffassung des Versicherungsvertreters gebildet werden, weil eine vertragliche Nachbetreuungspflicht gegenüber seinen Kunden bestand, die sich aus der Zahlung eines Pflegegeldes und entsprechender Vertragsklauseln ergab.

Das Finanzamt und das FG Schleswig-Holstein lehnten dagegen die Bilanzierung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Lebensversicherungskunden ab, weil keine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung erkannt werden konnte.

Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Nachbetreuung?

Die Bildung einer Rückstellung wäre nach der Begründung des FG Schleswig-Holstein wohl nur zulässig, wenn entweder eine gesetzliche oder wenigstens eine vertragliche Verpflichtung zur Nachbetreuung von Lebensversicherungsverträgen nachgewiesen werden kann.

Da es keine gesetzliche Nachbetreuungsverpflichtung gibt, muss sich die Verpflichtung zur Nachbetreuung aus dem Vertrag des Versicherungsvertreters mit seinen Lebensversicherungskunden ergeben. In dem Urteilsfall war der Vertretungsvertrag inhaltlich zu unbestimmt, um eine Nachbetreuungspflicht zu begründen. Insbesondere die folgenden Aussagen im Vertretungsvertrag reichen nicht aus, um eine Verpflichtung zur Nachbetreuung nachzuweisen:

  • Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer Versicherungsverträge und um die Erhaltung bestehender Versicherungen zu bemühen.
  • Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät diese aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch.
  • Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt.

Viele Versicherungsvertreter haben es trotz des BFH-Urteils vom 19.7.2011 (X R 26/10) versäumt, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Lebensversicherungskunden anzupassen. Nach diesem Urteil ist eine Rückstellung für die Nachbetreuung nur dann zulässig, wenn klare und individuelle Vereinbarungen zur Nachbetreuung vorliegen.

Verhaltensknigge für Versicherungsvertreter

Das FG Schleswig-Holstein hat die Revision gegen das Urteil beim BFH nicht zugelassen.

Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 28.10.2025 (III B 31/25) als unbegründet zurückgewiesen.

Da das Urteil des FG Schleswig-Holstein damit rechtskräftig ist, werden Außenprüfer besonderes Augenmerk auf solche Rückstellungen für die Nachbetreuung legen. Wenn möglich, sollten individuelle Verpflichtungen zur Nachbetreuung vereinbart werden (z. B. quartalsweise Nachbesprechungen; Dokumentation, dass die Termine tatsächlich stattgefunden haben).

Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass die Rückstellung dem Grunde nach zulässig ist, muss natürlich damit gerechnet werden, dass die Prüfer des Finanzamts im zweiten Schritt die Höhe der Rückstellung kritisch hinterfragen. Zur Höhe hat der BFH bereits ausführlich in seinem Urteil vom 12.12.2013 (X R 25/11) Stellung genommen.

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