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Einkommensteuer

FG Münster stärkt Unternehmen bei der § 6b-Rücklage

08.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Der Verkauf eines Grundstücks innerhalb der Sechsjahresfrist schließt die Bildung einer § 6b-Rücklage nicht in jedem Fall aus. Das FG Münster hat entschieden, dass bei personenidentischen Schwester-Personengesellschaften die bisherige Besitzzeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden kann. Gegen das Urteil ist allerdings bereits Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums i. S. v. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 16.4.2026 (8 K 820/24 G,F) entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH und Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.

Das FA versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.

Entscheidung

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sei im Streitfall erfüllt.

§ 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Daher sei im Streitfall nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen gewesen sei. Es sei während des Sechsjahreszeitraums auch kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten.

Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung sei lediglich dann von Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der sechsjährigen Frist auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen werde. In solchen Fällen sei nur eine unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall habe aber gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom FA angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven bei demselben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe.

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