Einkommensteuer
Energetische Sanierung: Neues BMF-Schreiben zu § 35c EStG – das Steuer 1 × 1 für die Beratungspraxis
19.11.2025 · 4 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Das BMF hat die steuerlichen Grundsätze zur Steuerermäßigung im Rahmen einer energetischen Sanierung nach § 35c EStG, die im bisherigen BMF-Schreiben vom 14.1.21 enthalten waren, in einem neuen BMF-Schreiben ergänzt. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Ergänzungen im Überblick für die Praxis.
Das BMF hat die steuerlichen Grundsätze zur Steuerermäßigung im Rahmen einer energetischen Sanierung nach § 35c EStG, die im bisherigen BMF-Schreiben vom 14.1.21 enthalten waren, in einem neuen BMF-Schreiben ergänzt. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Ergänzungen im Überblick für die Praxis.
Steuerermäßigung auch bei Wohnflächenerweiterung
Erstmals wird klargestellt, dass auch bei Erweiterung der Wohnfläche im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung die im Rahmen der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG steuerlich gefördert werden (BMF 21.8.25, Rn. 3). Das kann bei Erweiterungen im Rahmen einer Gaube, bei einer Dachgeschossaufstockung oder bei einem Anbau der Fall sein.
Jahreshöchstbeträge sind objektbezogen und nicht maßnahmenbezogen
Steuernachteile bei Auszug des Ehegatten
Trennen sich Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, einer der beiden zieht aus und der im Eigenheim verbleibende kauft dem anderen Ex-Partner seinen Eigentumsanteil ab, gilt in Bezug auf § 35c EStG Folgendes (BMF 21.8.25, Rn. 36):
- Der Ex-Ehegatte, der den Grundstücksanteil dazukauft, kann steuerlich nur die auf seinen ursprünglichen Miteigentumsanteil entfallenden Steuerermäßigungen innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums in Anspruch nehmen. Er muss die Immobilie natürlich nach wie vor zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
- Für die hinzugekauften Immobilienanteile scheidet die Steuerabrechnung leider aus.
- Der Ex-Ehegatte, der seinen Immobilienanteil veräußert, darf die Steueranrechnung letztmals in dem Steuerjahr geltend machen, in dem er die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgibt.
Rechnung und Zahlung müssen nachgewiesen werden
Damit es eine Förderung nach § 35c EStG gibt, müssen dem Finanzamt die Bescheinigung des Fachunternehmens für die energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Rechnung des ausführenden Unternehmens vorgelegt und die Zahlung nachgewiesen werden (BMF 21.8.25, Rn. 75).
Daraus lässt sich ableiten, dass Eigenleistungen des Eigenheimbesitzers nicht zu einer Steueranrechnung nach § 35c EStG führen können. Doch lässt der Eigenheimbesitzer die energetischen Sanierungsmaßnahmen von seinem eigenen Fachunternehmen ausführen und es liegen ordnungsgemäße Rechnungen vor, sind diese in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der steuerlichen Forderung sehr wohl einzubeziehen (BMF 21.8.25, Rn. 49).
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