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Einkommensteuer

Einkommensteuerliche Behandlung von Lebenspartnern nach ausländischem Recht

21.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten steuerlich nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt. Sie können also zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Handelt es sich aber um eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft, schauen die Sachbearbeiter der Finanzämter ganz genau hin. Denn nicht jede dieser ausländischen Lebenspartnerschaften taugt für die Zusammenveranlagung.

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten steuerlich nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt. Sie können also zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Handelt es sich aber um eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft, schauen die Sachbearbeiter der Finanzämter ganz genau hin. Denn nicht jede dieser ausländischen Lebenspartnerschaften taugt für die Zusammenveranlagung.

In einer internen Verfügung hat die Finanzverwaltung klargestellt, welche ausländischen Lebenspartnerschaften der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechen und welche nicht. Hier eine kleine Bestandsaufnahme.

Frankreich: Ziviler Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité – PACS)

Die französische PACS ist ein zivilrechtlicher Vertrag zweier Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, der neben einer klassischen Ehe möglich ist. Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist für gleich- als auch für verschiedengeschlechtliche Paare, die in der Form des französischen PACS zusammenleben, "nicht" zulässig.

Luxemburg: Partenariat (PACS)

Entscheiden sich gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare, in der Form des luxemburgischen Partenariats (PACS) zusammenzuleben, ist in Deutschland die Zusammenveranlagung "nicht" möglich.

Niederlande: Registrierte Partnerschaft (Geregistreede Partners)

Auch für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare, die in der Form der niederländischen registrierten Partnerschaft (Geregistreede Partners) zusammenleben, "scheidet" in Deutschland eine Zusammenveranlagung "aus".

Portugal: (Lebens-)Gemeinschaft (uniao de facto)

Leben gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare in Form der portugiesischen faktischen (Lebens-)Gemeinschaft (uniao de facto) zusammen, ist die Zusammenveranlagung in Deutschland "nicht" zulässig.

Griechenland: Eingetragene Lebenspartnerschaft verschieden-geschlechtlicher Personen

In Griechenland kann eine verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaft durch einen notariell beglaubigten Partnerschaftsvertrag begründet werden. Eine Zusammenveranlagung aufgrund dieser griechischen eingetragenen Lebenspartnerschaft verschiedengeschlechtlicher Personen ist "nicht" zulässig.

Tschechien: Eingetragene Partnerschaft (registrovane partnerstvi)

In Tschechien ist die gleichgeschlechtliche Partnerschaft registrovane partnerstvi zwar nicht vollumfänglich mit einer Ehe in Tschechien identisch. Diese Partnerschaft ist jedoch vergleichbar mit der deutschen Form. Aus diesem Grund ist für gleichgeschlechtliche Partner dieser tschechischen eingetragenen Partnerschaft in Deutschland die Zusammenveranlagung "zulässig".

Großbritannien: Lebenspartnerschaft nach britischem Recht (civil partnership)

In Großbritannien existieren die Institute "Ehe" und "eingetragene Lebenspartnerschaft" nebeneinander. Beide Formen sind sowohl gleich- als auch gemischtgeschlechtlichen Partnern zugänglich. Eine Lebensgemeinschaft nach britischen Recht (civil partnership) "erfüllt" deshalb in Deutschland die "Voraussetzungen" für die Zusammenveranlagung.

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