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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG: Besonderheiten für Mitunternehmer

01.04.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze

Für nicht entnommene Gewinne können auch Mitunternehmer an einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim FA einen Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG stellen. Die nicht ausgeschütteten Gewinne werden in diesem Fall nur mit 28,25 % besteuert. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zum Thema "Mitunternehmer und § 34a EStG" zu beachten.

Für nicht entnommene Gewinne können auch Mitunternehmer an einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim FA einen Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG stellen. Die nicht ausgeschütteten Gewinne werden in diesem Fall nur mit 28,25 % besteuert. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zum Thema "Mitunternehmer und § 34a EStG" zu beachten.

Grundsätze zur Thesaurierungsbesteuerung bei Mitunternehmern

Bei Mitunternehmeranteilen ist der Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne der Personengesellschaft nur zulässig, wenn der Anteil am Steuerbilanzgewinn mehr als 10 % beträgt oder 100.000 EUR übersteigt (§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG: BMF 12.3.25, IV 6 – S 2290-a/00012/001/037; Rn. 9).

Stellt ein Mitunternehmer an einer Personengesellschaft erstmalig einen Antrag nach § 34a EStG, wird das Wohnsitzfinanzamt sich an das Feststellungsfinanzamt wenden und eine gesonderte und einheitliche Feststellung der erforderlichen Besteuerungsgrundlagen für die Thesaurierungsbesteuerung (z. B. Höhe der nicht entnommenen Gewinne, Beteiligung des Mitunternehmers am Steuerbilanzgewinn) anfordern. Hier ist also mit Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Steuerbescheids zu rechnen.

Feststellungen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG

Wird für einen Mitunternehmer beim Wohnsitzfinanzamt die Besteuerung nach § 34a EStG beantragt, muss das Feststellungsfinanzamt (= FA bei der die Personengesellschaft steuerlich geführt ist) Feststellungen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG vornehmen. Damit diese Feststellungen erfolgen können, müssen folgende Vordrucke ausgefüllt und ans Feststellungsfinanzamt übermittelt werden:

  • Gesonderte Feststellung: Anlage FG
  • Gesonderte und einheitliche Feststellung: Anlagen FE 4 und FE 5

Feststellungen bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften

In der Praxis ist bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften oftmals nicht ganz klar, welche Informationen in den verschiedenen Anlagen zur Feststellung notwendig sind, damit das Wohnsitzfinanzamt die Thesaurierungsbesteuerung durchführen kann.

Stellt ein Mitunternehmer, der an einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft beteiligt ist, einen Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung, ist steuerlich Folgendes zu beachten:

  • Für den Mitunternehmer der Obergesellschaft ist nur ein einheitlicher, nach § 34a EStG, begünstigter Gewinn festzustellen.
  • Neben dem Gewinn aus der Obergesellschaft, einschließlich der Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen, sind auch die Ergebnisse aus einer etwaigen Sonderbilanz nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bei der Untergesellschaft zu berücksichtigen.
  • Entnahmen des Mitunternehmers bei der Obergesellschaft sind mit den Entnahmen zusammenzurechnen, die von ihm aus seinem Sondervermögen bei der Untergesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) getätigt werden.
  • Die Systematik zur Erfassung von Entnahmen gilt 1 : 1 auch für Einlagen.

Die Obergesellschaft ist zu 50 % an einer Untergesellschaft beteiligt. A selbst ist an der Untergesellschaft nicht unmittelbar beteiligt. A bekommt von der Untergesellschaft eine Tätigkeitsvergütung von 30.000 EUR. Die Untergesellschaft bucht diese Auszahlung als Aufwand. Bei der Untergesellschaft entsteht ein Gewinn von 100.000 EUR.

Aus Vereinfachungsgründen wird bei diesem Beispiel auf die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags, der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer und des Gewerbesteueraufwands verzichtet.

Schritt 1 im Beispielsfall: Feststellungsverfahren der Untergesellschaft

Auf der Ebene der Untergesellschaft werden keine Feststellungen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG vorgenommen. Folgende Eintragungen sind im Feststellungsverfahren erforderlich:

  • Eintragungen im Feststellungsverfahren der UG: Kennziffer 14.100 - Gewinn/Entnahme 100.000 EUR
  • Gesamthandsgewinn: Kennziffer 14.113 - Gewinn/Entnahme 30.000 EUR
  • Sonderbilanzgewinne aller Gesellschafter: Kennziffer 14.113 - Gewinn/Entnahme 30.000 EUR
  • Sonderbilanzgewinn A: Kennziffer 14.166 - Gewinn/Entnahme 30.000 EUR
  • Entnahmen aus der Sonderbilanz A

Schritt 2 im Beispielsfall: Feststellungsverfahren der Obergesellschaft

Auf Ebene der Obergesellschaft werden die Feststellungen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG vorgenommen. Hier sind auch die Besteuerungsgrundlagen des A zu berücksichtigen, die dem Wohnsitzfinanzamt jedoch nicht vorliegen. Folgende Eintragungen sind erforderlich:

  • Eintragungen im Feststellungsverfahren der OG:  Kennziffer 14.100 - Gewinn/Entnahme 50.000 EUR
  • Gesamthandsgewinn einschließlich Gewinn aus der Untergesellschaft: Kennziffer 14.233 - Gewinn/Entnahme 55.000 EUR
  • Anteiliger Gewinn aus der Gesamthand 25.000 EUR plus Gewinn aus der Sonderbilanz bei der Untergesellschaft 30.000 EUR: Kennziffer 14.166 - Gewinn/Entnahme 30.000 EUR
  • Entnahmen aus der Sonderbilanz bei der Untergesellschaft 30.000 EUR

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