Einkommensteuer
Ehrenamt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Regeln seit 01.01.2026
10.02.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Ehrenamtliches Engagement wird auch 2026 steuerlich gefördert: Zum 01.01.2026 wurden sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale angehoben. Damit können Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in höherem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die neuen Beträge eröffnen Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen zusätzliche Gestaltungsspielräume – auch in Kombination mit Minijobs.
Die steuerfreie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale setzen im Gemeinnützigkeitsbereich einen finanziellen Anreiz für das gemeinnützige Engagement. Im Jahr 2026 hat sich die Höhe der Pauschalen geändert. Die Minijobzentrale hat daher die aktuellen Spielregeln zusammengefasst. LGP hat die Eckpunkte für Sie zusammengestellt.
Adressaten der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Bei der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Je nach Tätigkeit gilt die eine oder andere:
- Die Übungsleiterpauschale richtet sich an Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiter oder Trainer tätig sind.
- Die Ehrenamtspauschale nutzen können Personen, die sich freiwillig in sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereichen engagieren.
Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags nicht überschreiten. Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale sind auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch für Arbeitgeber. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Erhöhung ab 2026 durch Steueränderungsgesetz
Zum 01.01.2026 wurden sowohl der Betrag für die Ehrenamtspauschale als auch für die Übungsleiterpauschale angehoben (Steueränderungsgesetz 2025, Abruf-Nr. 251553).
Bis Ende 2025 belief sich die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro jährlich und die Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro jährlich.
Ab 01.01.2026 können im Rahmen der Ehrenamtspauschale 960 Euro jährlich und im Rahmen der Übungsleiterpauschale 3.300 Euro jährlich angesetzt werden.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Ob die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
Wann die Übungsleiterpauschale genutzt werden kann
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen z. B. Tätigkeiten als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher oder
- Betreuer.
Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.
Um steuerfrei zu bleiben, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf demnach nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen.
Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt, z. B. Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter oder Kirchenmusiker.
Wann die Ehrenamtspauschale angewandt werden kann
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:
- In einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation
- Im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union
- In einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt
Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen.
- in einem Sportverein,
- einer Umweltschutzgruppe
- oder beim Deutschen Roten Kreuz
stattfinden, z. B. Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.
Wie die Pauschalen angewendet werden können
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Das gilt selbst dann, wenn beide Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden. Man spricht hierbei von "pro rata" oder "en bloc".
So werden die Pauschalen "pro rata" genutzt
Bei der Variante "pro rata" wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann seit dem 01.01.2026
- die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 275 Euro und
- die Ehrenamtspauschale in Höhe von 80 Euro
steuer- und damit auch beitragsfrei angewendet werden.
Melde- und beitragspflichtig ist in diesem Modell nur der Betrag, der den anteiligen Steuerfreibetrag übersteigt.
Wie werden die Pauschalen "en bloc" angewandt?
Bei der Variante "en bloc" wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Das bedeutet: So lange dieser Betrag nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor.
Zum 01.01.2026 können so im Rahmen der Übungsleiterpauschale 3.300 Euro und im Rahmen der Ehrenamtspauschale 960 Euro angesetzt werden.
Solange diese Pauschalen nicht überschritten werden, ist die Tätigkeit nicht als Minijob zu melden. Dabei ist es egal, ob der Betrag z. B. bereits zu Beginn eines Kalenderjahres aufgebraucht wird oder ob sich die Ausübung der Tätigkeit über das gesamte Jahr verteilt.
Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Steuerfreibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
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