Einkommensteuer
E-Vorführwagen: Können sie im ersten Jahr mit 75 Prozent abgeschrieben werden?
17.04.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Ein Unternehmer hat im Jahr 2026 mehrere E-Fahrzeuge als Vorführwagen angeschafft. Es stellt sich die Frage, ob die aktivierten Anschaffungskosten bereits 2026 zu 75 Prozent abgeschrieben werden können, um den Gewinn zu mindern.
Ein Unternehmer hat im Jahr 2026 mehrere E-Fahrzeuge als Vorführwagen angeschafft. Es stellt sich die Frage, ob die aktivierten Anschaffungskosten bereits 2026 zu 75 Prozent abgeschrieben werden können, um den Gewinn zu mindern.
Vorführwagen stellt bilanziell Anlagevermögen dar
Erwirbt Ihr Autohaus einen Vorführwagen, dann soll dieser dem Geschäftsbetrieb des Autohauses dauerhaft dienen, weil Vorführwagen regelmäßig nicht zum unmittelbaren Verkauf angeschafft werden. Aus diesem Grund zählen Vorführwagen zum bilanziellen Anlagevermögen – und sie müssen Sie mit den angefallenen Anschaffungskosten aktivieren (§ 247 Abs. 2 und § 255 Abs. 1 HGB; BFH, Urteil vom 17.11.1981, Az. VIII R 86/78).
Abnutzbares Anlagevermögen ist abzuschreiben
Vorführwagen werden aktiv genutzt und unterliegen einem Wertverzehr. Damit zählen sie zum abnutzbaren Anlagevermögen, und Sie müssen die Anschaffungskosten abschreiben. Während handelsrechtlich planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB), richtet sich die Abschreibung für Zwecke der Besteuerung nach § 7 EStG. Damit bestehen für E-Vorführwagen aktuell drei Möglichkeiten:
- Jahr 1: 75 %
- Jahr 2: 10 %
- Jahr 3: 5 %
- Jahr 4: 5 %
- Jahr 5: 3 %
- Jahr 6: 2 %
- 1. Grundsatz: Lineare Abschreibung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren (§ 7 Abs. 1 EStG).
- 2. Ausnahme 1: Bei Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 wahlweise degressive Abschreibung mit dem Dreifachen der linearen Abschreibung – maximal aber 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG).
- 3. Ausnahme 2: Nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschaffte E-Vorführwagen i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG können wahlweise mit folgenden Staffelbeträgen abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 Buchst. a EStG):
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