Einkommensteuer
Doppelte Haushaltsführung: Wann Möbel und Einrichtung steuerlich anerkannt werden
02.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, kann die Kosten für Möbel und Wohnungseinrichtung grundsätzlich steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht stellt jedoch klar, dass die Gegenstände ausschließlich für die Zweitwohnung bestimmt sein und dort tatsächlich genutzt werden müssen. Andernfalls kann der Werbungskostenabzug entfallen.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen. Hierzu zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen ist, dass es sich um haushaltsspezifische Aufwendungen handelt. Die Gegenstände müssen wohnraumbezogen sein.
Hintergrund
Zu den beruflich veranlassten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählen die Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) und die sonstigen Kosten. Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen. Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA.
Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, dass sie wegen der doppelten Haushaltsführung entstanden sind, d. h., es muss sich um haushaltsspezifische Aufwendungen handeln. Die Gegenstände müssen wohnraumbezogen sein. Außerdem sind die Kosten nur aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden, wenn die Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht aus einem vorhandenen Hausrat mitgenommen wurden, sich tatsächlich am Beschäftigungsort befinden und dort benötigt werden.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen bezüglich sämtlicher Gegenstände, die an die Familienwohnung geliefert wurden, nicht nachgewiesen, dass diese nicht – jedenfalls im geringen Umfang – in der Familienwohnung verwendet wurden und anschließend zum Zweitwohnsitz verbracht wurden. Denn dies ist für die Anerkennung von Aufwendungen, die vermeintlich aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden sind, schädlich.
Ferner waren Aufwendungen für die elektrische Zahnbürste, den Nasenhaarschneider und die Brotbüchse nicht aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden, da diese nicht wohnraumbezogen sind. Denn ähnlich wie z. B. Kleidung kann der Steuerpflichtige sie jederzeit beliebig von einer zur anderen Wohnung oder an jeden anderen Ort verbringen.
Ähnliche Artikel
Einkommensteuer
IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt
Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.
02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe
Einkommensteuer
Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren
Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer
Einkommensteuer
Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.
24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler