Einkommensteuer
Die Homepage für die Apotheke: So lässt sie sich steuerlich absetzen
19.01.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe
Das Wichtigste in Kürze
Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und auch Apotheker kommen nicht darum herum, eine Homepage zu veröffentlichen. Da eine Homepage oft mit Kosten verbunden ist, stellen sich folgende Fragen: Sind diese sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig? Muss etwas aktiviert werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum erfolgt die Abschreibung? Und was ist mit der Domain?
Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und auch Apotheker kommen nicht darum herum, eine Homepage zu veröffentlichen. Da eine Homepage oft mit Kosten verbunden ist, stellen sich folgende Fragen: Sind diese sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig? Muss etwas aktiviert werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum erfolgt die Abschreibung? Und was ist mit der Domain?
Die extern beschaffte Homepage
Wird eine Homepage benötigt, erstellt der Apotheker diese i. d. R. nicht selbst, sondern beauftragt damit einen Profi, z. B. eine Werbeagentur. In diesem Fall stellt die Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]). Denn eine Homepage soll dem Geschäftsbetrieb der Apotheke dauerhaft dienen. Sie ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren und gemäß § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung lediglich zeitanteilig. Da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist die jüngst wieder eingeführte degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) nicht zulässig.
Bisher ging das Finanzamt bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Homepage regelmäßig von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren aus. In einer aktuellen Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main (22.03.2023, Az. S 2190 A-031-St 214) jedoch fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) enthaltene Sonderwahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter nicht für eine Homepage gilt. Dieses Sonderwahlrecht ermöglicht es Apothekern nämlich nur, die Kosten für angeschaffte Hard- und Software (z. B. neue Notebooks, Computersysteme, Warenwirtschaftssysteme) sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, anstatt diese über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben. Für eine Homepage gilt das nicht. Somit sind die Anschaffungskosten für eine extern erworbene Homepage linear über drei Jahre abzuschreiben.
Da die Apotheke zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, belaufen sich die Anschaffungskosten auf 4.000 Euro. Die gewinnmindernde Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt sich zeitanteilig wie folgt:
- Jahr 1 (Mai bis Dezember): 889 Euro
- Jahr 2: 1.334 Euro
- Jahr 3: 1.334 Euro
- Jahr 4 (Januar bis April): 443 Euro
- = Summe: 4.000 Euro
Die selbst erstellte Homepage
Einige Apotheker erstellen ihre Homepage selbst und bedienen sich dabei lediglich einzelner externer Dienstleister oder eigener Mitarbeiter. In diesem Fall sind die entstandenen Herstellungskosten sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das liegt daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 EStG immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann aktiviert werden dürfen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht hingegen ein Aktivierungsverbot.
Sonderfall Domain
Von den Kosten für die Erstellung der Homepage müssen jedoch die Kosten für die Domain abgegrenzt werden. Die Domain ist der Name, unter dem eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Bei der Domain handelt es sich also um die Internetadresse der Homepage. Homepage und Domain unterscheiden sich in Bezug auf die Abschreibung: Während die Homepage einer Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain unbegrenzt und dauerhaft ohne Wertverzehr nutzbar. Wurde für den Domainnamen ein Entgelt entrichtet, beispielsweise weil er von einem Dritten erworben wurde, liegen hierin Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut vor (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, Abruf-Nr. 070569). Diese Aufwendungen sind zu aktivieren und berechtigen erst dann zum Betriebsausgabenabzug, wenn die Domain wieder veräußert oder der Betrieb eingestellt wird. Dies gilt auch, wenn die Kosten weniger als 800 Euro betragen.
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