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Einkommensteuer

Der Veräußerungsgewinn bei unter Vorbehaltsnießbrauch unentgeltlich erhaltenen GmbH-Anteilen

08.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich mit der Frage befassen, ob die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich mit der Frage befassen, ob die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen sind.

Hintergrund: GmbH-Anteile werden insbesondere in Familienunternehmen häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen. Durch einen Vorbehaltsnießbrauch sichert sich der Übergeber weiterhin Erträge und oft auch Mitspracherechte. Wer in solchen Fällen steuerlich als Eigentümer der Anteile gilt, spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung eventueller Veräußerungsgewinne im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot). Sodann veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 S. 5 EStG zu berücksichtigen seien.

Der Einspruch wurde abgelehnt, die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war aber erfolgreich.

Neben dem zivilrechtlichen ist auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen – und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist der Kläger gleichwohl „näher“ am Eigentum gewesen als der Schenker.

Die Ablösezahlung hat auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte nur für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die – wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat – als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.

Die Anteile als solche hat der Kläger dagegen unentgeltlich erworben – mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen sind.

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