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Einkommensteuer

Denkmalförderung geht nicht auf Erben über

18.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Verstirbt ein Eigentümer innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums für Aufwendungen an einem selbst genutzten Baudenkmal, kann der Erbe die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG grundsätzlich nicht fortführen. Der BFH verweist darauf, dass der Erbe keine eigenen Aufwendungen getragen hat. Eine Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten, für die das Gesetz eine besondere Regelung vorsieht.

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen und verstirbt er vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 S. 3 i. V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, ist das eine Ausnahmeregelung.

Hintergrund: § 10f EStG enthält eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, sondern dem es unentgeltlich zugefallen ist, nicht gemindert wird. Entsprechend ist neben der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auch kein Grund für den Abzug von Aufwand beim Erben ersichtlich, den ein Dritter getragen hatte.

Die Entscheidung schließt an einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs an, der hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden hatte, dass dieser nicht auf den Erben übergeht.

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