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Einkommensteuer

Corona-Hilfen: Zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Köln stellen die grundsätzliche Rechtmäßigkeit infrage

24.02.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Die Rechtsprechung zu Corona-Hilfen nimmt Fahrt auf – und übt zunehmend Kritik am deutschen Fördersystem. Zwei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Köln stellen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe als pauschalen Umsatzersatz infrage. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen solche Förderungen gegen das EU-Beihilferecht, da unionsrechtlich nur Hilfen zur Beseitigung konkreter Liquiditätsengpässe zulässig seien. Die deutschen Regelungen prüfen jedoch keinen echten Liquiditätsengpass, sondern knüpfen allein an Umsatzeinbrüche an. Damit drohen weitreichende Konsequenzen bis hin zu Rückforderungen.

Die deutsche Corona-Förderpolitik erfährt durch die nun angelaufene Rechtsprechung immer mehr Kritik. Zwei aktuelle Urteile kommen zum Schluss, dass das deutsche System der Corona-Hilfen nach Europarecht nicht tragfähig sei.

Zwei Urteile, ein Tenor

Im ersten Urteilsfall ging es um die Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 im Kleinbeihilfen-Regime, im zweiten Fall um eine Neustarthilfe für das Jahr 2021. In beiden Fällen entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass die Förderungen als pauschaler Umsatzersatz gegen das EU-Beihilferecht verstoßen würden. Europarechtlich seien ausschließlich Beihilfen zur Beseitigung konkreter Liquiditätsengpässe zulässig. Ein echter Liquiditätsengpass werde durch die deutschen Regelungen aber nicht genau geprüft. Unionsrechtlich würde es nicht genügen, allein auf Umsatzeinbrüche abzustellen.

Merke – Da die deutsche Verwaltungspraxis einen konkreten Liquiditätsengpass nicht prüft, sei der von der EU-Kommission genehmigte Beihilferahmen überschritten. Abgesehen von diesen Einzelfallentscheidungen stehen damit alle Corona-Hilfen, die pauschale Umsatzeinbrüche kompensieren, rechtlich auf der Kippe.

Gefahr großangelegter Rückforderungen

Stellen Corona-Hilfen EU-rechtswidrige Beihilfen dar, müssten sie grundsätzlich zurückgefordert werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Urteile rechtskräftig werden. Zudem ist zu beachten, dass die Rechtsprechung erst begonnen hat und noch lange nicht zu Ende ist. In geeigneten Fällen sollte gegen Rückforderungsbescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

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