Einkommensteuer
Bundesfinanzhof prüft, welche Räume als Arbeitszimmer gelten und welche Räume zusammengefasst werden
25.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer, Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Der BFH hat in einem aktuellen Aussetzungsbeschluss angedeutet, dass Kosten für ein zweites häusliches Arbeitszimmer möglicherweise als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, wenn dieses von der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau genutzt wird. Im Streitfall machte ein freiberuflicher Musiker und Betreiber von Musikschulen umfangreiche Raumkosten im Wohnhaus geltend. Finanzamt und FG erkannten jedoch nur ein begrenztes Arbeitszimmer an. Der BFH äußert nun Zweifel: Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das Arbeitszimmer der Ehefrau Teil einer funktionellen Einheit ist und der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Bereich liegt.
Stellt das häusliche Arbeitszimmer eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit dar, sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abziehbar. Wie verhält es sich aber, wenn die Ehefrau des Unternehmers/Freiberuflers unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet und hierfür ein zweites Arbeitszimmer im Wohnhaus der Eheleute nutzt? Der Bundesfinanzhof hat aktuell in einem Aussetzungsbeschluss anklingen lassen, dass er einen Betriebsausgabenabzug derartiger Kosten für möglich hält.
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 m² und damit 45 % der insgesamt 500 m² umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR jährlich geltend.
Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstelle, begrenzte es den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR (damalige Rechtslage). Dieser Beurteilung folgte auch das Finanzgericht Münster und wies die Klage ab.
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