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Sonstiges Steuerrecht

BFH nimmt Stellung: Wann sind die Satzungszwecke nicht hinreichend bestimmt?

01.06.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.

Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.

Über diesen Fall musste der BFH entscheiden

Eine Genossenschaft (e. G.) mit dem Zweck, ihre Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie umfassend zu unterstützen und damit Wissenschaft und Forschung zu fördern, hatte vom Finanzamt auf Basis der Satzungsprüfung zunächst die Gemeinnützigkeit erhalten. Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, der Feststellungsbescheid enthalte einen materiellen Fehler, weil die e. G. nicht unmittelbar selbst den steuerbegünstigten Zweck der Wissenschaft und Forschung verfolge. Die Entwicklung von Software sei keine forschende Tätigkeit.

Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Bescheid, mit dem es die Gemeinnützigkeit zum nächsten Kalenderjahr aufhob. Der Einspruch der e. G. blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem FG und der Gang zum BFH.

Dem BFH waren die Satzungszwecke zu unbestimmt

Der BFH hat klargestellt, dass der Aufhebungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig war. Aus der Satzung der e. G. war nämlich nicht zu entnehmen, dass sie unmittelbar Wissenschaft, Forschung oder Lehre fördert (BFH, Urteil vom 20.11.2025).

Wie muss der gemeinnützige Zweck in der Satzung angegeben sein?

Damit einer Satzung entsprechend § 59 Halbs. 1 AO zu entnehmen ist, "welchen Zweck die Körperschaft verfolgt", der "den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht", muss in der Satzung ein den §§ 52 bis 55 AO entsprechender Zweck angegeben sein.

Dieser Zweck – so der BFH – ist Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Körperschaft "ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke" unmittelbar verfolgt. Der Satzungszweck muss dabei – jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt – so weit wie möglich konkretisiert werden. Die Satzung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt.

Wenn die Mittelweitergabe der Vereinszweck ist

Ist es Zweck der Einrichtung, Mittel für andere Körperschaften zu beschaffen (Förderkörperschaften), muss die Satzung ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck angeben. Die Mittelbeschaffung ist zwar nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich. Das betrifft aber nur die Art der Zweckverwirklichung. Diese Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 S. 4 AO ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck, sondern eine besondere Art der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Satzung muss also trotzdem einen steuerbegünstigten Zweck nennen.

Wenn die Satzungszwecke über Hilfspersonen verwirklicht werden

Das Gleiche gilt, wenn die Satzungszwecke über Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO verwirklicht werden. Hilfspersonen verwirklichen grundsätzlich fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers. Der bloße Verweis auf gemeinnützige Hilfspersonen genügt deshalb nicht.

Angabe eigener Satzungszwecke auch bei Kooperationen erforderlich

Auch Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO sind nur eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit und ersetzen nicht die Angabe eigener Satzungszwecke. § 57 Abs. 3 AO begünstigt Körperschaften auch dann, "wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklichen".

BFH äußert sich auch zum Vertrauensschutz

Ist eine Satzung trotz materieller Fehler – z. B. wegen unzureichender Angabe der gemeinnützigen Zwecke – anerkannt worden, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 5 AO ab dem folgenden Kalenderjahr entziehen. Das Finanzamt muss die gemeinnützige Körperschaft nicht zunächst darauf hinweisen und eine Frist zur Satzungsänderung setzen.

Ein Vertrauensschutz besteht nur insoweit, als die Gemeinnützigkeit nicht rückwirkend, sondern erst zum folgenden Jahr entzogen werden kann.

Fazit: Es lohnt sich, die gemeinnützigen Zwecke, die der Verein verfolgen will, und auch das "wie" von Anfang an in der Satzung so konkret wie möglich zu beschreiben. Sonst kann man in die Bredouille kommen und es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn man nicht ausreichend Zeit hat, die Satzung anzupassen.

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