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Einkommensteuer

BFH: Keine Fünftelregelung bei Kapitalauszahlung mit Wahlrecht

19.05.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Der BFH hat entschieden, dass für eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. aus einer Pensionskasse keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung gewährt wird, wenn dem Steuerpflichtigen ein freies Kapitalwahlrecht zustand. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen.

Der BFH hat entschieden, dass für eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. aus einer Pensionskasse keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) gewährt wird, wenn dem Steuerpflichtigen ein freies Kapitalwahlrecht zustand. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen.

Sachverhalt

Im Jahr 2002 vereinbarte die Steuerpflichtige mit ihrem Arbeitgeber, einen Teilbetrag ihres Gehalts von monatlich 180 EUR im Wege der Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse einzuzahlen. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Vertragsbedingungen konnte die Steuerpflichtige zwischen der Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht war nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Sie übte das Kapitalwahlrecht im Streitjahr 2015 aus. Für den Auszahlungsbetrag i. H. v. 28.246 EUR machte sie im Einspruchs- und Klageverfahren vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG geltend.

Entscheidung

Auch der BFH versagte die ermäßigte Besteuerung mangels Außerordentlichkeit der Einkünfte.

Um die Behandlung der Kapitalabfindung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an diejenige von zusammengeballt zufließenden Einnahmen oder zusammengeballt zu aktivierenden Erträgen bei anderen Einkunftsarten anzugleichen, hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist von entscheidender Bedeutung, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (im Streitfall: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Die bereits im Vertrag vorgesehene Möglichkeit einer Kapitalabfindung stellt sich danach nur als ein gegen die Atypik sprechendes Indiz dar. Dies gilt auch für die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufwerts von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der BFH hatte infolge dieser Neujustierung seiner Rechtsprechung den Vorinstanzen aufgegeben, Feststellungen dazu zu treffen, ob es beim jeweiligen Altersvorsorgeprodukt nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich zur Wahl der Kapitalabfindung kommt. Die hierbei festgestellten Ergebnisse deuten nicht darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten, die mit demjenigen der Klägerin vergleichbar sind, nur in sehr seltenen und daher atypischen Einzelfällen ausgeübt würde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um repräsentative Erhebungen handelte. Im Gegenteil sprechen die Zahlen, die die einzelnen FG haben ermitteln können, dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird.

Der BFH hält das Abstellen auf empirische Daten für zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Auch nach der Grundsystematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften war im Streitfall nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geboten.

Ein anderes Ergebnis, so der BFH, folgt auch nicht aus der Notwendigkeit einer einkommensteuerrechtlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Denn dieser Gesichtspunkt ist vorrangig an den Gesetzgeber und nicht an den BFH gerichtet, da er rechtspolitischer Natur ist. Die damit möglicherweise eintretende Differenzierung hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf als Arbeitslohn anzusehende Kapitalzahlungen einerseits und auf unter § 22 Nr. 5 S. 1 EStG fallende Kapitalzahlungen andererseits verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

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