Einkommensteuer
Besonderheiten der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft
22.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Erträge aus einem Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale bei einer Mitunternehmerschaft, auch wenn der Schuldenerlass Sonderbetriebsvermögen betrifft, bezogen auf die Gesellschaft vorliegen müssen.
Erträge aus einem Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale bei einer Mitunternehmerschaft, auch wenn der Schuldenerlass Sonderbetriebsvermögen betrifft, bezogen auf die Gesellschaft vorliegen müssen.
Hintergrund: Nach § 3a Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Dies setzt nach § 3a Abs. 2 EStG jedoch Folgendes voraus: „Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.“
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG müssen für das Unternehmen selbst vorliegen. Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit – wie die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG – unternehmensbezogen auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvermögensmehrung aufgrund eines Schuldenerlasses nicht im Gesamthandsvermögen, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers anfällt.
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