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Einkommensteuer

Beschränkte Steuerpflicht: Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

27.10.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler

Das Wichtigste in Kürze

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.

Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren.

Nach Auffassung des Finanzamts und auch des Finanzgerichts unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit "erdient" wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.

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