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Einkommensteuer

Berufsausübungsgemeinschaften und das Risiko der gewerblichen Abfärbung

25.06.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligungen von Berufsausübungsgemeinschaften an Laboren, MVZ oder Praxisnetzen werfen seit Jahren die Frage nach einer möglichen Gewerbesteuerpflicht auf. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung schafft mehr Klarheit: Beteiligungserträge allein führen bei ärztlichen BAG zwar zu einer einkommensteuerlichen Abfärbung, lösen aber grundsätzlich keine Gewerbesteuer aus.

Viele ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) halten Beteiligungen an einer Labor-GbR, Praxisnetzen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder radiologischen Zentren, die kraft Rechtsform oder aufgrund ihrer Tätigkeit originär gewerbliche Einkünfte erzielen. Streitpunkt ist seit Jahren, ob solche Beteiligungen auf Ebene der BAG zu einer Abfärbung führen und damit Gewerbesteuer auslösen können.

1. Keine Gewerbesteuer nur wegen Beteiligungseinkünften

Der BFH (6.6.19, IV R 30/16) hatte entschieden, dass bei der Abfärbung von Beteiligungseinkünften einkommensteuerlich keine Geringfügigkeitsgrenzen gelten. Bezieht eine Personengesellschaft Beteiligungseinkünfte, wird sie ertragsteuerlich regelmäßig als gewerbliches Unternehmen behandelt; das Gesellschaftsvermögen ist Betriebsvermögen. Gewerbesteuerlich ist die Obergesellschaft dadurch jedoch nicht automatisch ein Gewerbebetrieb.

BFH (6.6.19, IV R 30/16)

Im Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen und daneben in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG) erzielen, hatte der BFH bereits entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen. Auf eine solche Geringfügigkeitsgrenze berief sich im Streitfall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Beteiligungseinkünfte. Dem folgte der BFH aber nicht. Gewerbliche Beteiligungseinkünfte führen demnach unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte.

Aber: Im Hinblick auf die Gewerbesteuer ist die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) – anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG) – nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.

Diese Abgrenzung hat der BFH (5.9.23, IV R 24/20) ausdrücklich für freiberufliche Personengesellschaften bestätigt: Erzielt die BAG ausschließlich gewerbliche Beteiligungserträge und betreibt sie daneben keine eigene originär gewerbliche Tätigkeit, entsteht auf Ebene der BAG keine Gewerbesteuer. Es kommt also zur Abfärbung im Einkommensteuerrecht, nicht aber zur Gewerbesteuerpflicht.

2. Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil anhängig

Gegen das BFH-Urteil aus dem Jahr 2023 ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 45/24) anhängig. Der BFH hat in Beschlüssen 2025 die fehlende Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft nochmals bekräftigt. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des BVerfG gilt diese Rechtsprechung fort.

3. Bedeutung für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften

Für BAG heißt das konkret:

  • Freiberuflich bleibt freiberuflich: Bezieht eine ärztliche GbR oder BAG nur Beteiligungserträge (z. B. Gewinnanteile aus einer Labor-GbR), ohne selbst gewerblich tätig zu werden, löst das nach aktueller BFH-Rechtsprechung keine Gewerbesteuerpflicht aus.
  • Keine Gewerbesteuer trotz Betriebsvermögens: Die Abfärbung kann dazu führen, dass bestimmte Vermögensgegenstände als Betriebsvermögen zu behandeln sind mit der Folge der Bilanzierungspflicht und der steuerlichen Verstrickung der Wirtschaftsgüter. Die Gewerbesteuer knüpft aber nicht automatisch daran an.
  • Grenzfälle sauber trennen: Problematisch wird es, wenn die ärztliche GbR oder BAG eigene gewerbliche Aktivitäten aufnimmt, wie z. B. Handel, Factoring, Gerätevermietung an Dritte. Dann droht eine echte Abfärbung mit gewerbesteuerlichen Folgen.

4. Handlungsempfehlungen für bestehende Beteiligungen

Für die Beratung von BAG ergeben sich damit folgende Konsequenzen:

  • Struktur prüfen: Wenn Beteiligungen (z. B. an Laboren) gehalten werden, müssen Strukturen klar voneinander getrennt werden, denn wenn nicht nur Beteiligungserträge fließen, sondern zusätzlich Leistungen (Personal- oder Geräteüberlassung, Vertrieb) gegenüber dem Labor erbracht werden, besteht die Gefahr der Abfärbung. Grundlegend sind rechtssichere Verträge und eine saubere Abgrenzung der Leistungen in der Buchführung.
  • Alles genau dokumentieren: Beteiligungsstrukturen, Gewinnverwendungsabreden und Leistungsbeziehungen sollten klar dokumentiert werden. Die ärztliche Leistungserbringung sollte strikt von etwaigen gewerblichen Aktivitäten Dritter getrennt werden.
  • Rechtsbehelfe nutzen: Bei abweichender Auffassung des FA sollte Einspruch eingelegt werden, denn die BFH-Rechtslage stützt aktuell die Gewerbesteuerfreiheit.
  • Vorausschauend handeln: Neue Vertriebs- und Dienstleistungsmodelle (z. B. Beteiligung plus Servicevertrag) sollten vorab steuerlich und berufsrechtlich geprüft werden, um echte Abfärbungsrisiken zu vermeiden.

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